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Parkausweis für Handwerker, Handelsvertreter oder sozialen Dienst; Beantragung

Die unteren Straßenverkehrsbehörden, also Landratsämter, kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte können auf Antrag Handwerksbetrieben, Handelsvertretern und im sozialen Dienst Tätigen unter gewissen Voraussetzungen Parkerleichterungen gewähren.

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Ergänzung: Stadt Kempten (Allgäu)

Für Sie zuständig

Stadt Kempten (Allgäu) - 663 Verkehrswesen

Leistungsdetails

Die unteren Straßenverkehrsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte) können auf Antrag Handwerksbetrieben, Handelsvertretern und im sozialen Dienst Tätigen unter gewissen Voraussetzungen für die Dauer von höchstens drei Jahren Parkerleichterungen gewähren. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von Werkzeug oder Materialien oder aufgrund Eilbedürftigkeit oder zur Durchführung einer Betreuungstätigkeit unbedingt erforderlich ist und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht.

Zum Nachweis der Berechtigung wird von der Behörde ein orangefarbener Parkausweis mit der Aufschrift ''Handwerker'', ''Handelsverteter'' oder ''Sozialer Dienst'' ausgegeben. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich die Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden sollen. Nähere Einzelheiten können bei den zuständigen Stellen erfragt werden.

Die Parkerleichterungen sind auf bestimmte Fahrzeuge (ggf. auch Anhänger) bezogen. Sie sind auf Fälle beschränkt, in denen der Einsatz des Fahrzeugs unbedingt erforderlich ist und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht. Durch die Inanspruchnahme der Parkerleichterung dürfen Dritte weder gefährdet noch erheblich behindert werden. Auf Gehwegen muss stets eine vollständig nutzbare Durchgangsbreite von mindestens 1,5 m verbleiben. Parkplätze, die durch entsprechende Kennzeichnung für Schwerbehinderte reserviert sind, dürfen nicht benutzt werden. Auch das Halten oder Parken insbesondere in mit Zeichen 283 oder Zeichen 299 gekennzeichneten Bereichen sowie gekennzeichneten Rettungswegen, Feuerwehrzufahrten oder Feuerwehranfahrtszonen ist unzulässig.

Für den Handwerkerparkausweis: Ausübung einer Tätigkeit im Sinne der Handwerksordnung oder einer absolut vergleichbaren Tätigkeit.

Für den Parkausweis für Handelsvertreter: Maßgeblich für die Gewährung ist, dass vom Handelsvertreter bspw. Musterstücke, Musterkoffer etc. mitgeführt werden, die für die Präsentation beim Kunden gedacht sind und deren Transport zu Fuß über größere Strecken nicht möglich ist. Dies kann insbesondere am Gewicht als auch an der Größe der Gegenstände liegen.

Für den Parkausweis für im sozialen Dienst Tätige: Ausübung einer Tätigkeit als oder im ambulanten Pflegedienst und Nachweis darüber. Als im sozialen Dienst Tätige sind Personen oder Organisationen anzusehen, die eine größere Zahl hilfs- und pflegebedürftiger Menschen betreuen und deshalb auf die Benutzung des Kraftfahrzeugs und auf eine Parkmöglichkeit in angemessener Entfernung wegen der fortlaufenden Durchführung ihrer Betreuungsaufgaben zwingend angewiesen sind. Gleiches kann für Hebammen und Entbindungspfleger gelten.

Ergänzung: Stadt Kempten (Allgäu)

Parkerleichterung für ambulante Pflegedienste, Soziale Dienste

 

Als Anbieter von ambulanten Pflegediensten in der Altenpflege und Krankenpflege können Sie eine Ausnahmegenehmigung zum Parken Ihrer Fahrzeuge während des Einsatzes beantragen.

Des weiteren können Krankengymnasten, Ergotherapeuten etc. ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

 

Bei einem Fahrzeugwechsel muss die Originalgenehmigung sowie eine Kopie des neuen Fahrzeugscheins zur Änderung vorgelegt werden.

 

Gebühren:

Genehmigung 1. Fahrzeug 50,00 Euro.
jedes weitere Fahrzeug je Genehmigung 30,00 Euro.

 

Ausnahmegenehmigung zum Parken für Handwerker

 

Wenn Sie mit Ihrem Handwerksbetrieb im Stadtgebiet Kempten regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie handwerkliche Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebes im Kundenauftrag durchführen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung zum Parken im gesamten Stadtgebiet Kempten erhalten.

 

Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung:

Als Handwerker kann – vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – angesehen werden, wessen Tätigkeit in den Anlagen A und B zur Handwerksordnung aufgeführt ist, sowie derjenige, der eine zu den dort genannten Berufen inhaltlich vergleichbare Tätigkeit ausübt (z.B. Wartungsdienste, Bedienstete von Firmen, die Großgeräte installieren usw.).

 

Fahrzeuge:

Als Handwerkerfahrzeuge können grundsätzlich nur noch Fahrzeuge anerkannt werden, deren Einrichtung und Ausstattung zur Verrichtung von handwerklichen Tätigkeiten beim Kunden vor Ort geeignet und auch dazu typischerweise bestimmt sind. 

Es müssen vor Ort beim Kunden Reparatur- oder Montagearbeiten durchgeführt werden und zu diesem Zweck müssen spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge eingesetzt werden oder schweres oder umfangreiches Material muss transportiert werden. Dies trifft regelmäßig nur auf Werkstattwagen (mit eingebauten Geräten/Maschinen, Ersatzteilen etc.), Pritschenwagen, Klein-LKW zu. 

 

Sportwagen, Oldtimer, Cabrios und Pkw / Kombilimousinen, die typischerweise dem Personentransport dienen (insbesondere Oberklassefahrzeuge) erhalten grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigung. Nur in sehr engen Grenzfällen können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden.

 

Gebühren:
Genehmigung erstes Fahrzeug                            125,00 Euro
Weitere Fahrzeuge je Genehmigung                      50,00 Euro

verwaltungsgerichtliche Klage
Stand: 31.03.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration