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Als Anlagenbetreiber ist man nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verpflichtet, bestimmte Emissionen zur Überwachung durch diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) oder kontinuierliche Messungen ermitteln zu lassen. Über die Ergebnisse der Messungen ist ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen.
Dies betrifft u.a.
Die zuständige Behörde für die Anlagenüberwachung ist durch das Bayerische Immissionsschutzgesetz geregelt. Die Zuständigkeit liegt bei den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) bzw. bei der entsprechenden Regierung, dem Bergamt oder dem Landesamt für Umwelt. Sie können die für eine Anlage zuständige Stelle über das Recherchesystem Messstellen und Sachverständige ”ReSyMeSa" ermitteln (siehe unter „Weiterführende Links“).
Sie betreiben eine der oben genannten Anlage mit entsprechender Messverpflichtung und haben die Anlage in Betrieb genommen oder wesentlich bzw. emissionsrelevant geändert.
Wenn Sie die Einzelmessungen für eine nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 10 Megawatt im Anwendungsbereich der 44. BImSchV durchführen lassen wollen:
Sie können Ihren Messbericht entsprechend der Vorgaben der zuständigen Behörde einreichen. Den Bericht legen Sie folgendermaßen vor:
Es können Kosten zwischen 50 bis 1.000 EUR anfallen (siehe Tarif-Nr. 8.II.0/1.19 der Anlage der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz).
Die einzuhaltende Frist für die Übermittlung des Messberichts ergibt sich aus dem jeweiligen Genehmigungsbescheid oder aus den rechtlichen Anforderungen (siehe „Rechtsgrundlage“).
Wenn Sie die Messungen nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig durchführen lassen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.