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Unter den Begriff der Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) fallen u. a.
Kosmetische Mittel sind nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (EU-Kosmetik-VO) Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen. Hierzu zählen Zahnpasta, Seifen, Cremes, Sonnenschutzmittel, Selbstbräuner, Lippenstifte, Nagellack, Deodorants, Parfums usw.. Kosmetische Mittel sind u. a. von Arzneimitteln abzugrenzen. Maßgebend für diese Abgrenzung ist die Zweckbestimmung. Arzneimittel sind insbesondere Stoffe, die dazu bestimmt sind, Krankheiten oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern oder zu verhüten.
Tabakerzeugnis ist nach Art. 2 der Richtlinie 2014/40/EU ein Erzeugnis, das konsumiert werden kann und das, auch teilweise, aus genetisch verändertem oder genetisch nicht verändertem Tabak besteht.
Unter verwandten Erzeugnissen versteht man elektronische Zigaretten, Nachfüllbehälter sowie pflanzliche Raucherzeugnisse (§ 2 Nr. 2 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)).
Untersuchungsergebnisse werden jährlich im Jahresbericht des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und im Verbraucherinformationssystem Bayern veröffentlicht (siehe "Weiterführende Links").
Kosmetische Mittel, die Sie erstmalig auf dem europäischen Markt bereitstellen wollen, müssen Sie vorher über das Notifizierungsportal für kosmetische Mittel (Cosmetic Products Notification Portal, CPNP) der Europäischen Kommission mitteilen.