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Kinderbetreuung; Beantragung einer Entschädigung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes

Arbeitgeber/innen und Selbständige können eine Entschädigung bzw. Erstattung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) beantragen.

Regierung von Schwaben

Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen der Gesundheit und des Verbraucherschutzes

Öffnungszeiten

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