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Arbeitgeber/innen und Selbständige können eine Entschädigung bzw. Erstattung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) beantragen.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Erwerbstätige Sorgeberechtigte oder Pflegeeltern von Kindern, die jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, können im Fall eines behördlich angeordneten Betretungsverbots, einer Absonderung (Isolation/ Quarantäne) des Kindes oder einer Schließung von Betreuungseinrichtungen bzw. Schulen unter bestimmten Umständen eine Entschädigung erhalten. Voraussetzung ist, dass die Sorgeberechtigten oder Pflegeeltern einen Verdienstausfall erleiden, weil sie ihre Kinder aufgrund des Betretungsverbots, der Absonderung oder der Schließung mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit selbst betreuen müssen.
Als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer können Sie den Antrag in aller Regel nicht selbst stellen. Bitte wenden Sie sich an Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihren Arbeitgeber, um den Anspruch geltend zu machen. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber gewissermaßen als Auszahlstelle für die Bezirksregierungen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann dann bei der zuständigen Bezirksregierung einen Antrag auf Erstattung stellen. Sie müssen gegenüber der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber darlegen, dass Sie in diesem Zeitraum keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können (siehe Vordruck „Keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ unter "Formulare").
Ausführliche Informationen zur Entschädigung bzw. Erstattung nach § 56 Abs. 1a IfSG erhalten Sie unter "Weiterführende Links".
Der Antrag ist grundsätzlich online zu stellen (siehe unter "Online-Verfahren").
Vollzugsbehörde ist die für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 der Zuständigkeitsverordnung - ZustV).
Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Ende des Betretungsverbots, der Absonderung (Isolation/ Quarantäne) oder der Schließung zu stellen.
Ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG greift nur, wenn allein die Schließung oder das Betretungsverbot der Schulen oder Betreuungseinrichtungen oder die anderen oben aufgeführten Konstellationen des § 56 Abs. 1a Nr. 1 IfSG zu einem Verdienstausfall führen. Dies ist z. B. nicht der Fall, wenn und soweit der Erwerbstätige bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen unter Fortzahlung des Entgelts oder einer der Höhe nach dem Entgelt entsprechenden Geldleistung der Arbeit fernbleiben kann. Soweit derartige rechtliche Möglichkeiten bestehen, sind diese vorrangig zu nutzen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn dem Sorgeberechtigten noch Zeitguthaben zusteht. Dieses ist prioritär abzubauen. Besteht die Möglichkeit des orts- und zeitflexiblen Arbeitens (z. B. Homeoffice) und ist ihnen dies zumutbar, müssen die Erwerbstätigen dies nutzen und so ihre Kinder selbst betreuen.
Ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung entsteht ebenfalls nicht, soweit die Arbeitszeit von Sorgeberechtigten aufgrund der Anordnung auf Kurzarbeit verkürzt ist, denn Sorgeberechtigte, die keine Arbeitsleistung erbringen müssen, können ihre Kinder während dieser Zeit selbst betreuen. Auch besteht kein Entschädigungsanspruch, soweit eine Schließung der Schulen ohnehin während der durch das Landesrecht festgelegten Schulferien erfolgen würde.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Beantragung unter vorsätzlicher Angabe falscher oder unvollständiger Tatsachen als Betrug zu werten ist. Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Jeder Fall, der bekannt wird, wird angezeigt und die Leistung ist zurückzuzahlen.
Wenn Ihnen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes verboten wird Ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen und Sie aufgrund dessen einen Verdienstausfall erleiden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten.