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Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV betreiben? Dann müssen Sie wesentliche Änderungen vorab bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV betreiben, müssen Sie wesentliche Änderungen vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt für alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV betrieben werden.
Eine wesentliche Änderung ist jede:
zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 25 Prozent führt.
Änderung der Nennkapazität, die zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 10 Prozent führt.
Sie planen eine wesentliche Änderung an einer von Ihnen betriebenen Anlage mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV.
Vollständige Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten.
Es fallen keine Kosten an.
Sie müssen die Anzeige vor Durchführung der wesentlichen Änderung für die Anlage einreichen.
Es gibt keine Bearbeitungsfrist.
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.