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Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Die Errichtung einer Stiftung ist eine ideale Möglichkeit privates Vermögen - noch zu Lebzeiten oder von Todes wegen - in öffentliches Wohl umzuwandeln. Als potentieller Stifter können Sie dabei frei wählen, für welche Zwecke Sie Ihr Vermögen einsetzen wollen und Sie können dabei eigene Ideen umsetzen oder verwirklichen.
Für die Errichtung der rechtsfähigen Stiftung ist neben dem Stiftungsgeschäft die behördliche Anerkennung erforderlich. Diese Anerkennung erteilt die Regierung, in deren Bereich die Stiftung ihren Sitz haben soll.
Die Regierung berät Sie als potentiellen Stifter bereits im Vorfeld eingehend und kompetent. Auch können Sie hier einen Leitfaden mit Muster für Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung erhalten, der Ihnen wertvolle Hilfe für die Errichtung Ihrer individuellen Stiftung sein kann (siehe auch unter "Weiterführende Links").
Grundsätzlich bestehen keine besonderen persönlichen, fachlichen oder sonstigen Voraussetzungen. Die beabsichtigte Stiftung darf jedoch keinen rechtswidrigen oder das Gemeinwohl gefährdenden Zweck verfolgen. Darüber hinaus muss die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks aus den Erträgen des Grundstockvermögens gesichert erscheinen. Deshalb ist ein für den jeweiligen Zweck ausreichend großes rentierliches Vermögen notwendig. Entsprechend der Vielfalt möglicher Stiftungszwecke, der Art ihrer Verwirklichung, der Art, Zusammensetzung und Ertragskraft des Vermögens der Stiftung und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand ist die Höhe des im Einzelfall mindestens erforderlichen Grundstockvermögens sehr unterschiedlich. Ein sorgfältiges Stiftungskonzept erfordert, den Mittelbedarf (für Zweckerfüllung, Rücklagen und Verwaltung) vorab möglichst realistisch (unter Berücksichtigung der auf dem Finanzmarkt voraussichtlich zu erzielenden Renditen) zu berechnen und auf dieser Grundlage die Höhe des Grundstockvermögens zu bestimmen.
Selbst bei einfachen Stiftungszwecken und wenig Verwaltungsaufwand muss in aller Regel ein rentierliches Grundstockvermögen eingebracht werden, das langfristig einen (Netto‑)Ertrag von jährlich mindestens ca. 2.000 Euro erwarten lässt. Bei anspruchsvollen oder breiter angelegten Stiftungszwecken und aufwändigen Maßnahmen zu deren Verwirklichung ist jedoch ein Vermögen mit wesentlich höheren Erträgen erforderlich.
Bei einer Stiftung, die überwiegend öffentliche (gemeinnützige) Zwecke verfolgt, entstehen Ihnen für die Anerkennung keine Kosten; bei sonstigen Stiftungen richtet sich die Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand unter Berücksichtigung des Grundstockvermögens und des Anteils der öffentlichen Zwecke.
Für die Errichtung einer Stiftung bestehen grundsätzlich keine Fristen.
Da sich die Anträge auf Stiftungsanerkennung erfahrungsgemäß gegen Jahresende häufen, sollten die dafür erforderlichen und mit der Regierung und dem zuständigen Finanzamt bereits vorher abgestimmten Unterlagen möglichst bis spätestens 15. Oktober zur Anerkennung eingereicht werden, wenn diese noch im laufenden Kalenderjahr erfolgen soll.
Bei kommunalen Stiftungen ist die für die jeweilige Kommune zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für bestimmte Aufgaben der Stiftungsaufsicht zuständig, wenn die Stiftung von der Kommune verwaltet wird.
Stiftungen des öffentlichen Rechts benötigen für einzelne Rechtsgeschäfte eine Genehmigung.
Möchten Sie einzelne Satzungsbestimmungen einer rechtsfähigen Stiftung ändern oder ergänzen, können Sie das unter bestimmten Voraussetzungen mit Genehmigung der zuständigen Stiftungsbehörde tun, sofern der Stifterwille hierbei beachtet wird.
Zu ihrem Schutz unterstehen Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen, mit Ausnahme der staatlich verwalteten Stiftungen, der Rechtsaufsicht des Staates (Stiftungsaufsicht). Stiftungsbehörden sind die Regierungen.
Die rechtsfähigen Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen und deshalb der Aufsicht durch die Regierungen unterstehen, sind dazu verpflichtet, die Zusammensetzung der Organe der Stiftung und etwaige Änderungen unverzüglich der Stiftungsbehörde mitzuteilen.
Das Stiftungsverzeichnis enthält alle rechtsfähigen Stiftungen mit Sitz in Bayern und für jede Stiftung die wichtigsten Daten. Es kann jede Person ohne Angabe von Gründen einsehen.