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Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen Bayerns; Einreichung einer Beschwerde

Sie können Beschwerden über die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns (KZVB) an das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention richten.

Für Sie zuständig

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Leistungsdetails

Mit dieser Beschwerde können Sie potenzielle Rechtsverletzungen seitens der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) und Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB) durch die zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen der Rechtsaufsicht prüfen lassen. Sofern ein eindeutiger Rechtsverstoß festgestellt wird, kann die Aufsichtsbehörde erforderlichenfalls aufsichtsrechtliche Maßnahmen treffen, um ein rechtskonformes Verhalten der KVB bzw. KZVB sicherzustellen.

Die Aufsichtsbehörde führt jedoch keine hierüber hinausgehende Dienst- oder Fachaufsicht über die KVB bzw. KZVB und hat auch kein diesbezügliches Weisungsrecht diesem gegenüber; diese Aufgaben hat der Bundesgesetzgeber dem Vorstand der beaufsichtigten Körperschaft zugewiesen. Die Aufsichtsbehörde kann keine Entscheidungen anstelle der KVB bzw. KZVB treffen. Beschwerdeführer haben auch keinen Anspruch gegenüber der Aufsichtsbehörde auf ein Tätigwerden. Denn die Aufsicht wird nur im öffentlichen Interesse tätig. Die Aufsichtsbehörde nimmt auch keinen Einfluss auf gerichtliche Verfahren und ist als rechtsausführende Behörde auch an rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen gebunden.

Darüber kann die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Rechtsaufsicht nicht auf den Inhalt oder das Ergebnis der KVB bzw. KZVB einwirken, sondern ausschließlich das rechtmäßige Vorgehen der KVB bzw. KZVB im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung überprüfen.

Rechtsaufsicht heißt nicht, Einzelinteressen zu schützen und zu vertreten, sondern sie soll die Funktionsfähigkeit der KVB bzw. KZVB sicherstellen. Dabei wird über die Rechte und Pflichten der beaufsichtigten Körperschaft, hier die KVB bzw. KZVB, nicht aber Dritter entschieden. Bestehende Widerspruchs- und Klagefristen müssen daher ungeachtet einer Aufsichtsbeschwerde trotzdem eingehalten werden.

Die Aufsichtsbehörde ist zur Rechtsberatung im Einzelfall nicht befugt. Zur Auskunft und Beratung verpflichtet ist die beaufsichtigte Körperschaft selbst. Beratende Unterstützung erhalten Sie ggf. auch bei den rechtsberatenden Berufen, Sozialverbänden oder Verbraucherschutzzentralen.

Sie sind mit dem Handeln der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns nicht einverstanden und vermuten einen Rechtsverstoß.

 

  • ggf. relevante Unterlagen
    (z. B. entsprechende Bescheide, Urteile)

Die Beschwerde über die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns sind an die zuständige Aufsichtsbehörde, das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention, zu richten.

Für die rechtsaufsichtliche Überprüfung werden Ihr Name und Ihre Anschrift benötigt. Zu-dem ist es erforderlich, dass der Sachverhalt dargestellt wird, so dass erkennbar ist, welches Anliegen im konkreten Einzelfall vorliegt und inwiefern ein potenzieller Rechtsverstoß vermutet wird.

keine

keine

keiner

Stand: 10.07.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention