Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die dauerhaft Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Inkasso, als Rentenberater und als Rechtskundiger in einem ausländischen Recht erbringen möchten (registrierte Personen), bedürfen hierzu einer Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Der Antrag ist an die Registrierungsbehörde zu richten, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Voraussetzung für die Registrierung sind persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, theoretische und praktische Sachkunde sowie eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 12 Abs. 1 RGD)
Die theoretische Sachkunde ist bei der zuständigen Stelle anhand von Zeugnissen nachzuweisen. Die praktische Sachkunde setzt in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus. Hiervon müssen im Falle der beabsichtigten Erbringung von Inkassodienstleistungen in der Regel zwölf Monate und im Falle der beabsichtigen Erbringung von Rentenberatungsleistungen 18 Monate im Inland erfolgen.
Ist die antragstellende Person berechtigt, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Inkassodienstleistungen oder Rentenberatungsleistungen zu erbringen oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, so kann die Sachkunde auch durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachgewiesen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die antragstellende Person einen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis im Sinne des Art. 11 Buchstabe b, c, d, oder e der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie vorlegen kann. Über die Einzelheiten hierzu informiert die zuständige Stelle.
Vor der erstmaligen Erbringung vorübergehender und gelegentlicher Rechtsdienstleistungen in Deutschland müssen Sie sich bei der Registrierungsbehörde anmelden.