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Wenn Sie pflegebedürftig sind und die Leistungen der Pflegekasse sowie Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten.
Personen, die pflegebedürftig sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII, soweit es ihnen sowie ihren nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mitteln aus dem Einkommen und Vermögen aufbringen. Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht außerdem nur insoweit, als der Pflegebedarf nicht über andere Leistungsansprüche (z. B. Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung oder aus einer privaten Pflegeversicherung) abgedeckt werden kann. Damit gilt im Ergebnis: Personen, die in der Sozialen Pflegeversicherung versichert sind bzw. Ansprüche aus anderen Leistungssystemen im Pflegefall erhalten, können im Rahmen der Hilfe zur Pflege ergänzende Leistungen beziehen, sofern die zustehenden Pflegeleistungen nicht zur Deckung des Gesamtpflegebedarfs ausreichend sind. Soweit keine vorrangigen Leistungsansprüche bestehen, übernimmt der Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege unter Umständen auch den Gesamtpflegebedarf.
Die Höhe der Leistungen der Hilfe zur Pflege richtet sich nach der Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung und danach, ob das eigene Einkommen oder Vermögen des Leistungsberechtigten bzw. das der zum Unterhalt verpflichteten Personen zur Deckung der Pflegekosten herangezogen werden kann.
Bei nicht pflegeversicherten Leistungsberechtigten kann unter Umständen der gesamte notwendige Pflegebedarf durch Leistungen der Hilfe zur Pflege gedeckt werden.
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege umfasst beispielsweise:
Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung.
Der Träger der Sozialhilfe ist grundsätzlich an die Feststellungen des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung gebunden.
keine
Diese Hilfe setzt ein, sobald der zuständigen Stelle oder einer von ihm beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Sie können besondere Maßnahmen der Altenhilfe beantragen, um die Möglichkeit zu erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und die Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken.
Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) erhalten.