Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Das Gewerbezentralregister wird beim Bundesamt für Justiz in Bonn geführt. Dort werden eingetragen:
Auf Antrag erhält jedermann Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt des Registers.
Der Antrag ist bei der Gemeinde - Meldebehörde - zu stellen.
Befugt zur Antragstellung ist der Betroffene selbst oder sein gesetzlicher Vertreter. Der Antrag kann nicht durch einen Bevollmächtigten gestellt werden (z.B. durch den Ehegatten oder einen Rechtsanwalt).
Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit bei einem überwachungsbedürftigen Gewerbe kann die Auskunft auch zur Vorlage bei der Behörde beantragt werden. Sie wird dann der Behörde unmittelbar übersandt. Auf Verlangen hat die Behörde dem Betroffenen Einsicht in die Auskunft zu gewähren.
Das Gewerbezentralregister wird beim Bundesamt für Justiz in Bonn geführt und enthält Informationen über Gewerbetreibende.
Ein Auszug daraus kann über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragt werden. Dazu benötigen Sie einen neuen Personalausweis bzw. einen elektronischen Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion, ein Kartenlesegerät bzw. die AusweisApp2 zum Auslesen.
In Fürth können Auszüge aus dem Gewerbezentralregister in den Bürgerämtern Süd (Ämtergebäude Süd), Mitte (Rathaus) und Nord (Stadeln) bei persönlicher Vorsprache beantragt werden. Um Ihnen den Behördengang so komfortabel wie möglich zu gestalten, können Sie einen Termin online vereinbaren und auf diese Weise Wartezeiten vermeiden.
Hinweis: In dem Register sind nicht alle Gewerbetreibende der Bundesrepublik Deutschland erfasst.
Notwendige Unterlagen:
Identifikationsnachweis
Bei gesetzlichem Vertreter zusätzlich Identifikationsnachweis des Betroffenen und Nachweis der Vertretungsberechtigung
Wenn Sie gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Sie dürfen für die Ausübung der Bewachungstätigkeit nur zuverlässige Wachpersonen einsetzen.
Einige Verwaltungsverfahren verlangen die Beibringung eines Gewerbezentralregisterauszuges. EU-Ausländer sind unter Umständen zur Erbringung eines vergleichbaren Nachweises aus Ihrem Heimatland verpflichtet.
Einige Verwaltungsverfahren verlangen die Beibringung eines Gewerbezentralregisterauszuges. Nicht-EU-Bürger sind unter Umständen zur Erbringung eines vergleichbaren Nachweises aus Ihrem Heimatland verpflichtet.
Als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und/oder Wohnimmobilienverwalter benötigen Sie eine/mehrere Gewerbeerlaubnis/se.
Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb/ohne Bestehen einer gewerblichen Niederlassung Waren vertreiben oder ankaufen, Leistungen anbieten oder als Schausteller tätig sein wollen, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte).