Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Sie möchten eine störfallrelevante Änderung an einem Betriebsbereich der oberen Klasse durchführen? Dann müssen Sie der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorab übermitteln.
Josef-Neumeier-Allee 1
84051 Essenbach
Josef-Neumeier-Allee 1
84051 Essenbach
Maximilianstraße 39
80538 München
Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen
80534 München
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Postfach
84023 Landshut
Wenn Sie einen Betriebsbereich der oberen Klasse in Betrieb nehmen möchten, müssen sie der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorher übermitteln.
Die Informationen werden von der zuständigen Katastrophenschutzbehörde für die Erstellung von Notfallplänen benötigt.
Erforderliche Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenpläne.
Es fallen keine Kosten an.
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Wenn Sie die Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Sie möchten einen Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung errichten und betreiben? Dann müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.
Sie möchten einen Betriebsbereich der oberen Klasse in Betrieb nehmen? Dann müssen sie der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorab übermitteln.
Die Kreisverwaltungsbehörden erstellen im Rahmen des vorbeugenden Katastrophenschutzes auf Basis entsprechender Betreiberinformationen Alarm- und Einsatzpläne für bestimmte Störfall-Betriebe.