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Die Gemeinden sind gemäß § 88 Zuständigkeitsverordnung berechtigt, bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 24 StVG) zu verfolgen und zu ahnden.
Gemeinden können Verkehrsüberwachung eigenständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden betreiben (z. B. Beteiligung an einem Zweckverband).
Der Kommunale Verkehrsüberwachungsdienst (VÜED) im Straßenverkehrsamt stellt ein Online-Formular zur Verfügung, mit dem Sie einen Parkverstoß in Form einer Privatanzeige melden können. Bitte beachten Sie aber, dass die Angabe Ihres Namens und Ihrer Anschrift zur Bearbeitung der Anzeige zwingend erforderlich ist. Wenn Sie einen Parkvergehen anzeigen, besteht die Möglichkeit, dass Sie als Zeuge vor Gericht geladen werden. Anonyme Anzeigen verfolgt der VUED nicht weiter.
Bußgeldbescheide in Ordnungswidrigkeitenverfahren können mit dem Einspruch angefochten werden.