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Sie betreiben als Kapital- oder Personengesellschaft mit mehreren vertretungsberechtigten Organmitgliedern bzw. Gesellschaftern eine genehmigungspflichtige Anlage? Dann müssen Sie eine Person benennen, die die Betreiberpflichten wahrnimmt.
Domplatz 11
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Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen
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Wenn Sie als Kapital- oder Personengesellschaft mit mehreren vertretungsberechtigten Organmitgliedern bzw. Gesellschaftern eine genehmigungspflichtige Anlage betreiben, müssen Sie eine Person benennen, die die Betreiberpflichten wahrnimmt.
Die jeweiligen Betreiberpflichten richten sich dabei nach der konkreten Art der Anlage. Sie finden sich im Bundesimmissionsschutzgesetz sowie in den jeweiligen Bundesimmissionsschutzverordnungen.
Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Gesellschafter für die Anlage bleibt von der Ernennung der Betreiberpflichten wahrnehmenden Person unberührt.
Ausgefüllte Anzeige mit Angaben zur Person, die die Betreiberpflichten für die Anlage der Kapital- oder Personengesellschaft mit mehreren vertretungsberechtigte Organmitgliedern bzw. Gesellschaftern wahrnimmt.
Es fallen keine Kosten an.
Es gibt keine Frist.
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.