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Immissionsschutz; Anzeige einer wesentlichen Änderungen bei einer Niederfrequenz- oder Gleichstromanlage

Wenn Sie eine wesentliche Änderung an einer Gleichstromanlage oder an einer Niederfrequenzanlage mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt und mehr vornehmen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Für Sie zuständig

Für die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen wählen Sie über „Ort auswählen" einen Ort aus.
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Leistungsdetails

Wenn Ihre Anlage keine anderen behördlichen Genehmigungen erfordert, die den Immissionsschutz betreffen, müssen Sie eine geplante wesentliche Änderung bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dafür haben Sie bis spätestens 2 Wochen vor der Durchführung der Änderung Zeit.

Wenn Sie eine wesentliche Änderung an einer Niederfrequenzanlage mit weniger als 110 Kilovolt vornehmen wollen, müssen Sie erforderliche Unterlagen nur dann einreichen, wenn die zuständige Behörde Sie dazu auffordert.

  • Ihre Anlage überquert oder liegt
    • auf einem Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans oder
    • innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder
    • auf einem mit Wohngebäuden bebauten Grundstück im Außenbereich.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Anzeige mit den für die Anlage maßgebenden Daten
    • Lageplan

  • Sie reichen die Anzeige mit dem Lageplan schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch per E-Mail bei der zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde nimmt Ihre Anzeige entgegen und prüft sie.
  • Falls weitere Informationen benötigt werden, kommt die Behörde auf Sie zu.

Es fallen keine Kosten an.

Sie müssen die Anzeige bis spätestens zwei Wochen vor der wesentlichen Änderung der Anlage bei der zuständigen Behörde eingereicht haben.

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Sie müssen die Anzeige bis spätestens 2 Wochen vor den wesentlichen Änderungen an Ihrer Anlage bei der zuständigen Behörde eingereicht haben. Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang der Anzeige.

Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreichen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.

Keiner.  Da es sich nur um ein Anzeigeverfahren handelt, sind keine rechtlichen Schritte Ihrerseits möglich.

Stand: 20.01.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit + Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz