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Werden die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten nicht durchgeführt bzw. der/dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in nicht innerhalb der Frist nachgewiesen, so meldet diese/r dies der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.
Ab dem Jahr 2013 können Haus- und Wohnungseigentümer für die meisten Schornsteinfegertätigkeiten den Schornsteinfegerbetrieb frei auswählen, den sie mit der Vornahme der Arbeiten beauftragen möchten. Der Betrieb muss handwerksrechtlich zur Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten in Deutschland berechtigt sein (siehe "Voraussetzungen").
Die Möglichkeit, einen Dienstleistungserbringer zu beauftragen, gilt allerdings nicht für die auch künftig den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehaltenen Tätigkeiten, die im Folgenden aufgeführt werden:
Bis zum 31.12.2012 erhielten alle Haushalte aufgrund gesetzlicher Verpflichtung vom Bezirksschornsteinfegermeister einen so genannten Feuerstättenbescheid. Darin sind alle Schornsteinfegerarbeiten aufgeführt, die bis zur nächsten Feuerstättenschau durchzuführen sind. Die Durchführung dieser Arbeiten haben die Haus- und Wohnungseigentümer bei einem geeigneten Schornsteinfegerbetrieb selbst zu veranlassen. Sofern nicht der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger beauftragt wird, muss diesem mittels Formblatt die Erledigung nachgewiesen werden.
Werden die durchzuführenden Arbeiten nicht durchgeführt bzw. der/dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in nicht innerhalb der Frist nachgewiesen, so meldet dieser dies der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt). Die Behörde setzt anschließend mit einem kostenpflichtigen Zweitbescheid die fehlenden Kehrungen, Überprüfungen oder Messungen unter Fristsetzung fest. Werden die Schornsteinfegerarbeiten auch in der Folge nicht vorgenommen, hat die Behörde eine Ersatzvornahme in die Wege zu leiten, durch die weitere Kosten entstehen.
Die Bezirke werden jeweils befristet für sieben Jahre an so genannte bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/innen vergeben. Diese gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an und dürfen neben den ihnen übertragenen Aufgaben (siehe oben) auch die übrigen Schornsteinfegerarbeiten im Wettbewerb ausführen.
Bei der Beauftragung eines Betriebs ist zu beachten, dass zur Ausübung von staatlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten nur Betriebe berechtigt sind, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk oder Teiltätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks in die Handwerksrolle eingetragen sind oder in Umsetzung des EU-Rechts grenzüberschreitende Dienstleistungen im Schornsteinfegerhandwerk ausführen dürfen.
Ausländische Schornsteinfeger müssen nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung die Absicht ihres Tätigwerdens in Deutschland der Handwerkskammer anzeigen und ihre Berechtigung durch Unterlagen nachweisen. Zuständig ist die Handwerkskammer am Ort des geplanten erstmaligen Tätigwerdens. Die Schornsteinfegerarbeiten dürfen erst erbracht werden, wenn die Handwerkskammer entweder mitgeteilt hat, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation beabsichtigt ist, oder wenn sie eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt hat. Wollen Hauseigentümer einen Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland beauftragen, können sie sich grundsätzlich anhand des Schornsteinfegerregisters informieren, ob der ausländische Schornsteinfegerbetrieb die Voraussetzungen für die Ausübung der Schornsteinfegerarbeiten erfüllt. Das Schornsteinfegerregister wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf deren Internetseite (siehe "Weiterführende Links") veröffentlicht. Es ist keine rechtliche Voraussetzung für die Ausübung der Schornsteinfegetätigkeiten, sondern eine reine Informationsquelle. Eigentümer, die keinen Internetzugang haben, sollten bei ihrer Handwerkskammer nachfragen, bevor sie einen Dienstleistungserbringer beauftragen, ob der betreffende Betrieb in dem Register gelistet ist.
Die Beauftragung eines Nichtberechtigten geht zulasten der Eigentümer.
Für die ab 2013 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehaltenen Aufgaben – v.a. Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid – wurde eine staatliche Gebührenordnung erlassen (Anlage 3 zu § 6 KÜO).
Alle übrigen Preise für Schornsteinfegerarbeiten sind ab 2013 frei verhandelbar.
Die Fristen zur Durchführung bzw. Nachweis von Schornsteinfegearbeiten sind im jeweiligen Feuerstättenbescheid der Haus- und Wohnungseigentümer enthalten.
Das Schornsteinfegerregister bietet nach § 3 SchfHwG einen Überblick darüber, wer die Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung von Schornsteinfegerarbeiten erfüllt.
Wenn Schornsteinfegerarbeiten durch einen anderen Schornsteinfegerbetrieb ausgeführt werden, muss der Haus- oder Wohnungseigentümer dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachweisen, dass er die Tätigkeiten hat ausführen lassen. Hierzu füllt der beauftragte Schornsteinfeger ein Formblatt aus, das der Haus- und Wohnungseigentümer an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weiterleitet.
Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger können einen Antrag auf Aufhebung ihrer Bestellung stellen.
Die Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfolgt nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens.
Die Aufgaben der Kaminkehrer reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen über regelmäßige Kehrungen und Überprüfungen bis hin zur regelmäßigen Messung der immissionsschutzrechtlichen Abgaswerte.