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Brunnenbohrung; Anzeige

Wenn Sie einen Brunnen bohren möchten, müssen Sie dies anzeigen.

Für Sie zuständig

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm - Abt. 4 - Sg. 42 - Grundwasser

Leistungsdetails

Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Unter anderem ist die Errichtung eines Brunnens anzuzeigen.

Soweit eine Brunnenbohrfirma mit der Niederbringung des Brunnens beauftragt wird, obliegt dieser die Anzeigepflicht.

Wird ein Brunnen ohne vorherige Anzeige errichtet, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, für die ein Bußgeldrahmen bis zu 5.000 Euro vorgesehen ist. Darüber hinaus kann es in solchen Fällen unter bestimmten Umständen auch notwendig werden, den Brunnen wieder fachgerecht zurückzubauen.

Sie beabsichtigen einen Brunnen zu bohren, aus dem Sie Wasser entnehmen möchten.

Ergänzung: Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm

Grundwasser wird vielfältig genutzt: als Trinkwasser, zur Lebensmittelerzeugung, in Industrie, Landwirtschaft und Gartenbau, zur Energiegewinnung und in Heilbädern.

Unabhängig davon, ob die geplante Grundwasserentnahme erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig ist, muss in jedem Fall eine sogenannte Bohranzeige für die Brunnenerrichtung bzw. Quellwasserableitung erfolgen (siehe Bohrungen). Abhängig vom Zweck und Umfang der geplanten Entnahme von Grundwasser ist hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.

Gartenbrunnen: Eine Grundwasserentnahme bedarf grundsätzlich der Erlaubnis des Landratsamtes. Erlaubnisfreie Grundwasserentnahmen sind insbesondere die Entnahme von Grundwasser für den eigenen Haushalt, den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs, in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck sowie in geringen Mengen für Zwecke der Land-, Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit. § 46 WHG, Art. 29 BayWG. Ausnahme: Bei gespannten Grundwasserverhältnissen ist in jedem Fall eine wasserrechtliche Gestattung erforderlich. Wie oben bereits erwähnt, ist das Vorhaben jedoch ebenfalls anzeigepflichtig. Hinweis: Zusätzlich zur Anzeige ist die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang beim zuständigen Wasserversorger notwendig.

Brunnen zur landwirtschaftlichen Bewässerung/Brauchwasserbrunnen: Für die Errichtung eines Brunnens zur landwirtschaftlichen Bewässerung sind zwei Verfahrensschritte notwendig. Zuerst muss durch das Anzeigeformular die geplante Errichtung des Brunnens beim Landratsamt Pfaffenhofen – Sachgebiet Wasserrecht angezeigt werden. Sollten wir der Bohrung bzw. Errichtung des Brunnens zugestimmt haben, muss im zweiten Schritt eine Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser aus diesem Brunnen beantragt werden. Hierfür ist der Antrag auf Erlaubnis einzureichen.

  • Der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:
    • Übersichtsplan mit Markierung des Vorhabensstandortes 
    • Detaillageplan mit Eintragung des Vorhabensstandortes
    • Erwartetes Schichtenprofil des Untergrunds
    • Maßstabgerechter Ausbauplan nach DIN 4022 und Din 4023
    • Bescheid des Wasserversorgers über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
    • ggf. Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
    • ggf. Zertifizierung nach DVGW W 120 der Bohrfirma bei erstmaliger Anzeige
    • ggf. Erklärung der beauftragten Bohrfirma

Sie müssen die Anzeige bei der zuständigen unteren Wasserbehörde einreichen (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).

Im Rahmen der Anzeige wird von der zuständigen Behörde insbesondere unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes geprüft, ob bzw. gegebenenfalls unter welchen Einschränkungen die Niederbringung des Brunnens am vorgesehenen Standort möglich ist. Weiterhin wird im Rahmen dieser Prüfung entschieden, ob über die Anzeige hinaus ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren durchgeführt werden muss. Das Ergebnis dieser Prüfung wird von  der zuständigen Behörde schriftlich mitgeteilt. Sollte innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Anzeige die zuständige Behörde die Errichtung des Brunnens nicht untersagen, kann dieser in der angezeigten Form ausgeführt werden, wenn die geplante Nutzung erlaubnisfrei ist.

Das Bohrunternehmen muss nach Abschluss der Bohrarbeiten ohne weitere Aufforderung die Bohrdokumentation vorlegen. Das sind:

  • Brunnenausbauplan mit Schichtenverzeichnis und Bohrprofil,
  • Einmessung der Brunnenoberkante auf NN (Normal Null)
  • Lageplan mit dem genauen Brunnenstandort sowie
  • Pumpversuchsdiagramm (Ruhewasserspiegel/Absenkung des Wasserspiegels bei Pumpenvolllast) in 2-facher Ausfertigung

Gebühren für die Prüfung einer Anzeige: 25,00 bis 1.000,00 EUR

Die Anzeige muss mindestens einen Monat vor geplantem Beginn der Arbeiten erfolgen.

Dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) müssen alle Bohrungen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden (siehe unter "Verwandte Themen").

Verwaltungsgerichtliche Klage

  • Erdaufschluss; Anzeige

    Wer eine Bohrung durchführt, einen Brunnen baut oder andere Arbeiten durchführt, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich auf das Grundwasser auswirken können, muss diese bei den Behörden anzeigen.

  • Geologische Untersuchung; Anzeige
    Vor Beginn einer geologischen Untersuchung in Bayern muss diese dem Landesamt für Umwelt angezeigt und nach Abschluss der Arbeiten die gewonnenen Daten übermittelt werden.
  • Wärmepumpen und Erdwärmesonden; Anzeige von Bohrungen zur Errichtung

    Bohrungen zur Errichtung von Erdwärmesondenanlagen und Grundwasserwärmepumpen müssen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers gegen Verunreinigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.

Stand: 15.12.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz