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Jugendhilfe; Beantragung eines Schiedsverfahrens

Einrichtungen und Träger der öffentlichen Jugendhilfe können bei Streit- und Konfliktfällen die gemeinsame Schiedsstelle gem. § 78g SGB VIII anrufen.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 13 – Soziales und Jugend, ESF-Vollzugsstelle, Geschäftsstelle für Schiedsstellen

Leistungsdetails

Wird die Leistung der Jugendhilfe ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

  • Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
  • differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
  • über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)

abgeschlossen worden sind.

Für Streit- und Konfliktfälle ist in Bayern eine Schiedsstelle eingerichtet. Diese ist bei der Regierung von Niederbayern angesiedelt. Sie entscheidet auf Antrag über die Gegenstände, die Vereinbarungen nach § 78 b Abs. 1 SGB VIII unterliegen, soweit eine Einigung der Parteien nicht zu Stande gekommen ist.

Folgende Angaben werden benötigt:

  • Der Antragsteller muss angeben, ob und ggf. welchem Spitzenverband er angehört.
  • Der Antragsgegner ist unter Benennung des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit ladungsfähiger Anschrift zu bezeichnen.
  • Eine Erklärung, dass Vertragsverhandlungen aufgenommen, aber endgültig gescheitert sind und somit eine Einigung über eine Vereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande gekommen ist, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat.
  • Im Antrag ist die Einrichtung kurz darzustellen und sind Angaben zu machen über die Gegenstände, über die und aus welchem Grund im Einzelnen keine Einigung erzielt werden konnte.
  • Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren (Antrag) mit Angabe des Vereinbarungszeitraumes enthalten.
  • Der Antrag kann eine Erklärung des Antragstellers enthalten, ob er ggf. mit einer Entscheidung der Schiedsstelle im schriftlichen Verfahren einverstanden ist.

Eine Partei hat schriftlich zu Verhandlungen über eine Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII aufgefordert und innerhalb von sechs Wochen wurde keine Einigung erzielt.

  • Nachweise, z. B. der Leistungsvereinbarung / Qualitätsentwicklungsvereinbarung und der Kalkulationsgrundlagen (wenn die Entgeltvereinbarung streitig ist)
  • ggf. Vollmacht
  • ggf. Betriebserlaubnis (Kopie)
  • Es können abhängig vom Einzelfall weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte wenden Sie sich an die Regierung von Niederbayern.

Der Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen schriftlich bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle bei der Regierung von Niederbayern zu stellen. Er muss von der antragstellenden Partei bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter oder von einem von ihr bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein.

 Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

Über den Antrag entscheiden die Mitglieder der Schiedsstelle. In einer mündlichen Verhandlung versucht die Schiedsstelle zunächst, eine gütliche Einigung zwischen den Vertragsparteien herbei zu führen. Gelingt dies nicht, erfolgt eine Entscheidung durch Beschluss. Bei Einverständnis der Parteien kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

Für das Verfahren der Schiedsstelle werden Gebühren in Höhe von 400,00 bis 7.700,00 EUR erhoben und die Auslagen nach Art. 10 des Kostengesetzes festgesetzt.

Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens kann frühestens sechs Wochen nach einer schriftlichen Aufforderung zu Verhandlungen erfolgen.

Die Schiedsstelle entscheidet unverzüglich auf Antrag einer Partei über die strittig gebliebenen Punkte aus den zuvor schriftlich aufgeforderten Verhandlungen.

Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen eine der beiden Vertragsparteien zu richten. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.

Stand: 23.04.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales