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Einrichtungen und Träger der öffentlichen Jugendhilfe können bei Streit- und Konfliktfällen die gemeinsame Schiedsstelle gem. § 78g SGB VIII anrufen.
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Wird die Leistung der Jugendhilfe ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über
abgeschlossen worden sind.
Für Streit- und Konfliktfälle ist in Bayern eine Schiedsstelle eingerichtet. Diese ist bei der Regierung von Niederbayern angesiedelt. Sie entscheidet auf Antrag über die Gegenstände, die Vereinbarungen nach § 78 b Abs. 1 SGB VIII unterliegen, soweit eine Einigung der Parteien nicht zu Stande gekommen ist.
Folgende Angaben werden benötigt:
Eine Partei hat schriftlich zu Verhandlungen über eine Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII aufgefordert und innerhalb von sechs Wochen wurde keine Einigung erzielt.
Der Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen schriftlich bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle bei der Regierung von Niederbayern zu stellen. Er muss von der antragstellenden Partei bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter oder von einem von ihr bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein.
Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Über den Antrag entscheiden die Mitglieder der Schiedsstelle. In einer mündlichen Verhandlung versucht die Schiedsstelle zunächst, eine gütliche Einigung zwischen den Vertragsparteien herbei zu führen. Gelingt dies nicht, erfolgt eine Entscheidung durch Beschluss. Bei Einverständnis der Parteien kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
Für das Verfahren der Schiedsstelle werden Gebühren in Höhe von 400,00 bis 7.700,00 EUR erhoben und die Auslagen nach Art. 10 des Kostengesetzes festgesetzt.
Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens kann frühestens sechs Wochen nach einer schriftlichen Aufforderung zu Verhandlungen erfolgen.
Die Schiedsstelle entscheidet unverzüglich auf Antrag einer Partei über die strittig gebliebenen Punkte aus den zuvor schriftlich aufgeforderten Verhandlungen.
Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen eine der beiden Vertragsparteien zu richten. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.
Leistungserbringer und Träger der Eingliederungshilfe können bei Streitigkeiten und Konfliktfällen die gemeinsame Schiedsstelle anrufen.
Leistungserbringer und Kostenträger in der Langzeitpflege können in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI (Schiedsstelle Soziale Pflegeversicherung) anrufen, wenn sie keine Einigkeit in Verhandlungen erzielen.
Leistungserbringer und Träger der Sozialhilfe können bei Streitigkeiten und Konfliktfällen in Verhandlungen über eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung die gemeinsame Schiedsstelle anrufen.