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Die sog. VOB-Stellen beraten als Vergabeberatungsstelle öffentliche Auftraggeber sowie private Zuwendungsempfänger bei deren Vergabeverfahren bis zur Auftragserteilung.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Die VOB-Stelle (VOB = Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) wird zur Vermeidung von Vergabefehlern und aufwendigen Nachprüfungsverfahren präventiv tätig. In konkreten Vergabeverfahren sind die VOB-Stellen Ansprechpartner zu Fragen des Vergaberechts, um Vergabefehler und Nachprüfungsverfahren zu vermeiden.
Die Zuständigkeit richtet sich nicht nach dem Sitz der Beschwerde führenden Firma, sondern bei kommunalen Maßnahmen und Fördermaßnahmen nach dem Ort der Baumaßnahme, bei staatlichen Maßnahmen nach dem Sitz der Vergabestelle.
Die VOB-Stelle steht öffentlichen Auftraggebern sowie privaten Zuwendungsempfängern für folgende beratenden Aufgaben zur Verfügung:
Für Vergaben unterhalb des EU-Schwellenwertes nach VOB/A ist die VOB-Stelle Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A.
Die Zuständigkeiten der VOB-Stelle sind in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über die Zuständigkeiten der VOB-Stellen bei den Regierungen vom 11. Oktober 2017 (AllMBl. S. 455) geregelt.
Die VOB-Stellen der Regierungen beraten als Vergabeberatungsstellen öffentliche Vergabestellen (Staatliche Bauämter, Wasserwirtschaftsämter sowie kommunale Vergabestellen) und private Zuwendungsempfänger oder private Empfänger gesetzlicher Leistungen, soweit
Dies erfolgt bei Fragen zu Vergaben von Bauleistungen, Lieferleistungen, Dienstleistungen, Konzessionen und freiberuflichen Leistungen.
Der Antrag auf Beratung ist bei der VOB-Stelle zu stellen. Bei einer Bitte um Beratung kann telefonisch Kontakt aufgenommen werden. Oft kann eine Anfrage jedoch ohne weitere Angaben und Unterlagen nicht beraten werden. Daher empfiehlt es sich auch Anfragen per E-Mail zu stellen. Es werden folgende Informationen benötigt:
Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist besteht nicht, die durchschnittliche Bearbeitungszeit ist jeweils einzelfallbezogen und kann sehr unterschiedlich ausfallen, wobei die eingehenden Anträge nach Dringlichkeit bearbeitet werden.
Im Bayerischen Vergabe- und Bekanntmachungsportal (BayVeBe) können Unternehmen nach Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern in Bayern suchen, die von staatlichen und kommunalen Vergabestellen hier veröffentlicht wurden.
Sie können Vergabeunterlagen und Angebote über die Vergabeplattform vergabe.bayern.de rechtsgültig und vertraulich über das Internet versenden.