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Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist. Anzeigepflichtig sind Bestattungsunternehmen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie sonstige Einrichtungen.
Der Tod eines Menschen muss vom Standesamt beurkundet werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er verstorben ist. Daher muss ein solcher Sterbefall dem Standesamt angezeigt werden.
Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen, ist der Träger (meist die Verwaltung) der Einrichtung zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet. Zu diesem Zweck wird die Verwaltung der Einrichtung Daten über den Verstorbenen erheben und sich von den Angehörigen die erforderlichen Urkunden und Nachweise vorlegen lassen.
Trotzdem ist nicht auszuschließen, dass Angehörige des Verstorbenen oder ein von ihnen beauftragtes Bestattungsunternehmen nochmals vorsprechen müssen. Dies wird vor allem dann notwendig, wenn dem Standesamt noch nicht alle die für die Beurkundung benötigten Daten vorliegen.
Ist keine schriftliche Anzeige möglich, muss der Tod des Menschen beim Standesamt mündlich angezeigt werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn sich der Sterbefall nicht in einer Einrichtung (Klinik, Altenheim, usw.) ereignet hat.
Zur Anzeige sind verpflichtet:
Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch schriftlich erfolgen.
Nach Anzeige des Sterbefalles nimmt das Standesamt die Beurkundung im Sterberegister vor. Dabei werden folgende Daten über den Verstorbenen eingetragen:
Die Beantragung von Urkunden ist online möglich. Im Rahmen dieses digitalen Antrages erfolgt auch die Bezahlung der Gebühr und die Erfassung der Adresse für den anschließenden kostenlosen Postversand.
Eine weitere Möglichkeit ist die Bestellung per Mail. Laden Sie hierfür das entsprechende Antragsformular herunter, füllen Sie es aus und senden Sie es per Post an Standesamt Schweinfurt, Markt 1, 97421 Schweinfurt oder per E-Mail an standesamt2@schweinfurt.de
Alternativ ist auch eine telefonische Bestellung beim Bürgerservice (09721/51-0) bzw. beim Standesamt (09721/51-4455 oder -4457) möglich.
Wichtige Hinweise zur Bezahlung und Abholung
Sofern die Urkunden zugesandt werden sollen, müssen vorab die Gebühren beim Standesamt bezahlt sein.
Bei der Abholung von Urkunden im Bürgerservice sind diese dort zu bezahlen. Bitte bringen Sie zur Abholung Ihren gültigen Ausweis und ggf. eine Vollmacht mit.
Für die Beurkundung eines Sterbefalles fallen keine Gebühren an.
Das Standesamt erstellt Sterbeurkunden in der gewünschten Anzahl. Eine Sterbeurkunde kostet 12,00 €. Weitere Urkunden können jederzeit nachbestellt werden. Für Sozialversicherungszwecke (z.B. Krankenkasse, Rente) werden gebührenfreie Urkunden ausgestellt.
Aus dem Sterberegister erstellt das Standesamt auf Antrag eine Sterbeurkunde, in die wesentliche Daten aus dem Sterberegister übernommen werden (siehe unter "Personenstandsurkunde; Beantragung" unter Verwandte Themen"). Außerdem kann auch ein beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister (das ist eine wortgetreue Wiedergabe des Inhalts des Sterberegisters) ausgestellt werden.
Im Todesfall können Angehörige die Sterbeurkunde für die verstorbene Person beantragen.
Die Todesbescheinigung wird von dem Arzt ausgestellt, der bei einem Todesfall den Tod feststellt und die Leichenschau durchführt. Sie dient als Grundlage für die Registrierung des Todesfalls und muss dem Standesamt vorgelegt werden.