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Brandschutz; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als auswärtige/-r Nachweisberechtigte/-r

Vor erstmaligem Tätigwerden in Bayern müssen auswärtige Nachweisberechtigte für Brandschutz die Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen.

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Bayerische Ingenieurekammer-Bau
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Procedure details

Personen mit rechtmäßiger Niederlassung als Nachweisberechtigte/r für Brandschutz in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat haben bei vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungserbringung im Freistaat Bayern vor erstmaligem Tätigwerden die Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.

Im Verzeichnis der auswärtigen Nachweisberechtigten für Brandschutz wird nach Anzeige geführt,

  • bei im Staat der Niederlassung geregelter Tätigkeit der Nachweisberechtigten für Brandschutz wer im EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat niedergelassen ist und eine Ausbildung und/oder Berufspraxis absolviert hat, die in diesem Staat erforderlich ist, um Brandschutznachweise für alle Bauvorhaben erstellen zu dürfen.
  • bei im Staat der Niederlassung nicht geregelter Tätigkeit der Nachweisberechtigten für Brandschutz wer
    • in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat an einer Universität/Hochschule ein Studium von mindestens 6 Semestern Regelstudienzeit des Bauingenieurwesens oder einen Studiengang mit Schwerpunkt Brandschutz absolviert hat und
    • nach Abschluss des Studiums während der vorhergehenden zehn Jahre in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat mindestens ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt mit der Erstellung von Brandschutznachweisen praktisch tätig war.

  • The following documents are required:
    • Proof of identity by photocopy of identity card or passport
    • Proof of sufficient insurance cover for the area of validity Germany
    • In the case of activities regulated in the country of establishment of the person authorized to provide proof of fire protection:
      • Proof of training and/or professional experience
      • Confirmation from the competent body (authority/chamber) that the establishment as an authorized inspector for fire protection is legal and that the activity as an authorized inspector for fire protection is not prohibited, not even temporarily.
    • In the case of activities not regulated in the country of establishment of the authorized inspector for fire protection:
      • Proof of studies in civil engineering or a course of study with a focus on fire protection by means of photocopies of degree certificates / diplomas, certificates and diploma supplement including an overview of subjects
      • Proof of practical experience of at least one year in the field of fire protection planning and execution of buildings or their inspection (project list, work certificates)

    If the required certificates were not issued in German, an additional translation by a publicly appointed and sworn translator.

Die Anzeige muss vor erstmaliger Erbringung der Dienstleistung in Textform bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau erfolgen.

Es folgt die Prüfung der Unterlagen durch den Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.

Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen kann die Erstellung von Brandschutznachweisen untersagt werden.

  • Bescheinigung des Eintrages in die Liste der auswärtigen Nachweisberechtigten: 40,00 EUR
  • Bei Untersagung des Tätigwerdens: 350,00 EUR

Die Anzeige muss vor erstmaliger Erbringung der Dienstleistung erfolgen.

Verwaltungsgerichtliche Klage

Status: 20.10.2025
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