Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Die Handwerksordnung (HwO) unterscheidet zwei Kategorien von Handwerksberufen:
Gesonderte Regelungen gelten für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk ohne Niederlassung in Deutschland durch Staatsangehörige der EU und Gleichgestellte (siehe im Einzelnen unter "Verwandte Themen" unter "Handwerksrecht; Anzeige einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung").
Zur Feststellung, ob bei Ihrem Vorhaben eine handwerksrechtliche Eintragung erforderlich ist, füllen Sie bitte den Auskunftsbogen aus und übermitteln ihn Ihrem Einheitlichen Ansprechpartner oder der für Sie zuständigen Handwerkskammer. Diese kann Ihnen dann die im konkreten Fall erforderlichen Formalitäten nennen.
Eine vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks durch Staatsangehörige der EU und Gleichgestellte in Deutschland ohne Niederlassung ist anzuzeigen.
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist beim selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe notwendig. Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle ist der Nachweis der beruflichen Qualifikation.