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Berufsausbildung in Industrie und Handel; Beantragung der Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden

Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

Für Sie zuständig

Industrie- und Handelskammer zu Coburg

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Leistungsdetails

Wenn Sie in einem kaufmännischen, industriellen oder Dienstleistungsberuf ausbilden möchten, ohne selbst den Abschluss in diesem Beruf oder einen gleich- oder höherwertigen Abschluss zu besitzen, benötigen Sie die Zuerkennung der fachlichen Eignung durch die Industrie- und Handelskammern.

Sie müssen nachweisen können, dass Sie z. B. aufgrund Ihres beruflichen Werdeganges, von Lehrgängen etc. fachlich geeignet sind, in dem betreffenden Beruf auszubilden.

Erforderliche Unterlagen:

  • tabellarischer Lebenslauf, der Angaben über Ihre schulische und berufliche Ausbildung sowie über Ihren beruflichen Werdegang enthält. Diese Angaben sind mit Zeugniskopien (gegebenenfalls in die deutsche Sprache übersetzt) nachzuweisen.
  • Darstellung der besonderen Gründe, weshalb abweichend von der Regel die fachliche Eignung widerruflich zuerkannt werden soll.

  • Beschäftigungsnachweis
  • Arbeitszeugnisse

Der Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer einzureichen.

ca. 63 EUR je Ausbildungsberuf

Fristen sind nicht zu beachten. Die Zuerkennung der fachlichen Eignung muss jedoch vorliegen, ehe Auszubildende eingestellt und ausgebildet werden können.
Stand: 16.06.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie