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Umsatzsteuer; Beantragung der Befreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten für internationale Organisation oder deren Mitglied

Als internationale Organisation können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union befreien lassen.

Für Sie zuständig

Bundeszentralamt für Steuern

Hausanschrift

An der Küppe 1
53225 Bonn

Postanschrift

An der Küppe 1

53225 Bonn

Telefon

+49 228 406-0

Webseite

www.bzst.bund.de

Leistungsdetails

Als internationale Organisation, genießen Sie in Deutschland umsatzsteuerliche Privilegien. Darüber hinaus können Sie die Freistellung von ausländischer Umsatzsteuer innerhalb der Europäischen Union (EU) beantragen. Der Umfang der Freistellung richtet sich nach dem Umfang Ihrer inländischen Privilegien.
Internationale Organisationen werden von den an ihnen beteiligten Staaten gegründet, beispielsweise die Weltgesundheitsorganisation oder die Internationale Arbeitsorganisation. Gemeinsame Aufgaben sind zum Beispiel:

  • Forschung
  • Verwaltungsarbeiten, wie Patentanmeldungen oder Währungs- und Flugsicherungsaufgaben

Anträge können stellen:

  • internationale Organisationen und zwischenstaatliche Einrichtungen, in deren Gründungsabkommen beziehungsweise Privilegienprotokoll oder Sitzstaatabkommen eine Entlastung von der Umsatzsteuer vereinbart wurde

Weitere Voraussetzungen:

  • Die in Anspruch genommenen Lieferungen und sonstigen Leistungen sind für den amtlichen Gebrauch der internationalen Organisation oder deren Mitglieder bestimmt und geeignet.
  • Der Betrag der nach deutschem Recht zu berechnenden Umsatzsteuer nach Umrechnung zum amtlichen Kurs muss je Rechnung EUR 25,00 übersteigen.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Unterlagen zur Absicht des Erwerbs einer Ware oder Dienstleistung: zum Beispiel Kostenvoranschlag oder Angebote
    • wenn die Ware bereits gekauft oder die Dienstleistung bereits erbracht wurde: Rechnung, aus der die Art der Ware oder der Dienstleistung sowie der Preis und die Höhe der Steuer hervorgehen

Stellen Sie Ihren Antrag per Post:

  • Die Europäische Union hat einen einheitlichen, in den wichtigsten Sprachen der Union aufgelegten Vordruck herausgegeben. Fordern Sie den Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern über dessen Kontaktformular an.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und schicken Sie ihn gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen per Post an das BZSt.
  • Das BZSt entscheidet über den Umfang der Freistellung von der ausländischen Steuer und teilt Ihnen die Entscheidung durch eine Bescheinigung mit.
  • Leiten Sie diese Bescheinigung an das ausländische Unternehmen weiter. Dieses ist damit berechtigt, den Umsatz steuerfrei zu belassen oder bereits gezahlte Steuer an Sie auszuzahlen. Das Unternehmen verwahrt die Bescheinigung als Nachweis für seine zuständige Steuerbehörde.

Für Sie entstehen keine Kosten.

Antragsstellung: Der Antrag ist bis zum 31.12. des auf den Umsatz folgenden Jahres zu stellen.

in der Regel 1 bis 3 Wochen

  • Nachtrag

Stand: 22.08.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium der Finanzen