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Sie können die Prüfung der Gleichstellung eines im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses sowie die staatliche Anerkennung nach erfolgter Gleichstellung des Prüfungszeugnisses beantragen.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Eine Hufschmiedin, ein Hufschmied, in Deutschland offiziell Hufbeschlagschmied genannt, ist ein Spezialist für die Pflege (das Ausschneiden) und das Beschlagen von Tierhufen mit Hufeisen oder anderen Materialien. Die Hufeisen und Hufnägel stellt er traditionell auch selbst im Schmiedeprozess her bzw. passt die Hufeisen der individuellen Form des Hufes an. Die Arbeit beinhaltet auch die Behandlung verletzter und kranker Hufe.
Wer eine Prüfung zur Hufbeschlagschmiedin/zum Hufbeschlagschmied nicht im Anwendungsbereich des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworben hat, benötigt für eine staatliche Anerkennung zur Hufbeschlagschmiedin/zum Hufbeschlagschmied in Deutschland zuerst eine staatliche Gleichstellung seines ausländischen Prüfungszeugnisses mit den Prüfungszeugnissen nach der deutschen Hufbeschlagverordnung.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gleichstellung des Prüfungszeugnisses und die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/in sind in der Verordnung über die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung (Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung – HufBeschlAnerkennV) geregelt.
Die Prüfung der Gleichstellung Ihres Zeugnisses mit dem Zeugnis einer staatlich geprüften Hufbeschlagschmiedin/eines staatlich geprüften Hufbeschlagschmieds in Deutschland kann auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen. Sie ist in der Regel abhängig von Ihrem erworbenen Prüfungszeugnis bzw. Ihrer Ausbildungsstätte.
1. Gleichstellung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 2 HufBeschl-AnerkennV
oder
2. Gleichstellung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 4 HufBeschl-AnerkennV (wenn das erworbene Prüfungszeugnis nicht in Anlage 1 der HufBeschl-AnerkennV aufgeführt ist)
Das Ziel einer Gleichstellung eines Abschlusses ist im Falle der Hufbeschlagschmiedin/des Hufbeschlagschmiedes eine nachfolgend staatliche Anerkennung. Grundsätzlich sind dafür zwei Schritte erforderlich:
Der Antrag ist elektronisch bei der Regierung von Oberbayern einzureichen.
Die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) im Zusammenhang mit der Durchführung eines Gleichstellungsverfahrens und (oder) Anerkennungsverfahrens richtet sich nach dem Kostengesetz (KG).
Sofern die Gleichstellung eines Prüfungszeugnisses und (oder) die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied nach der HufBeschl-AnerkennV möglich sein sollte, beträgt der Gebührenrahmen 5 EUR bis 25.000 EUR (vgl. Art 6 Abs. 1 Satz 3 KG).
Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen.
Sofern ein Antrag auf Gleichstellung eines Prüfungszeugnisses und (oder) die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied abzulehnen ist, kann die für die beantragte Amtshandlung festzusetzende Gebühr (siehe oben) bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.
Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, bevor die Amtshandlung beendet ist, sind eine Gebühr von einem Zehntel bis zu drei Viertel der für die beantragte Amtshandlung festzusetzenden Gebühr je nach dem Fortgang der Sachbehandlung und die Auslagen zu erheben. Die Mindestgebühr beträgt 15 EUR, höchstens jedoch die für die Amtshandlung vorgesehene Gebühr (vgl. Art. 8 Abs. 2 KG).
Die Erhebung von Auslagen richtet sich nach Art. 10 Kostengesetz. Diese können insbesondere bei einem Postzustellungsauftrag anfallen.
Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt dabei mit, ob Unterlagen für die Entscheidung fehlen.
Spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen muss eine Entscheidung über die Gleichstellung des Prüfungszeugnisses und die staatliche Anerkennung ergangen sein. Diese Frist kann in begründeten, besonders schwierig zu beurteilenden Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise oder an den dadurch verliehenen Rechten, kann die zuständige Behörde oder Stelle des Herkunftslandes die Echtheit oder die dadurch verliehenen Rechte überprüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt.
Je nach Schwierigkeit des Falles dauert die Bearbeitung eines Antrags i.d.R. zwischen 1 und 3 Monaten, bei besonders schwierigen Fällen bis zu 4 Monate.
Gegen eine (ablehnende) Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörde über einen Antrag auf Gleichstellung eines Prüfungszeugnisses und (oder) die staatliche Aner-kennung als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied kommt zum einen die Erhebung eines Widerspruchs bei der zuständigen Behörde in Betracht. Daneben besteht für die an-tragstellende Person die Möglichkeit der Erhebung einer Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht.
Sie können die Zulassung zur Hufbeschlagprüfung sowie die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin/Hufbeschlagschmied beantragen.