Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Sie können beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz nach Art. 23 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) die Erteilung einer Auskunft über die personenbezogenen Daten beantragen, die das Landesamt über Sie gespeichert hat.
Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) erteilt auf Antrag Auskunft über die personenbezogenen Daten, die es über Sie gespeichert hat. Voraussetzung ist, dass Sie ein „besonderes Interesse“ an einer Auskunft darlegen. Die Auskunft erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit einer der im Gesetz aufgeführten Gründe der inneren Sicherheit vorliegt.
Akteneinsichtsrechte und sonstige Informationsrechte bestehen gegenüber dem BayLfV nicht. Dies gilt zum Beispiel für die Auskunftsrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das Informationszugangsrecht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes und das allgemeine Auskunftsrecht nach Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG).
Wenn das BayLfV Daten über Sie gespeichert hat, können Sie die Berichtigung der Daten, die Löschung der Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung der Daten beantragen. Bitte geben Sie die Gründe für den jeweiligen Antrag an.
Sie müssen Ihr „besonderes Interesse“ an einer Auskunft darlegen.
Stellen Sie den Antrag schriftlich (mit eigenhändiger Unterschrift) oder über das sichere Kontaktformular des BayernPortals (melden Sie sich mit der BayernID z. B. mit Ihrem neuen Personalausweis oder Ihrem ELSTER-Zertifikat an, da das Vertrauensniveau „substanziell“ oder „hoch“ erforderlich ist) beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz.
Legen Sie Ihr „besonderes Interesse“ an einer Auskunft dar.
Fügen Sie dem Antrag eine gut lesbare Kopie oder einen gut lesbaren Scan eines aktuellen Ausweisdokuments bei. Ersichtlich sein müssen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift und Unterschrift; sonstige Daten, insbesondere Zugangs- und Seriennummern, können geschwärzt werden.
Eine einfache E-Mail ohne Identitätsnachweis genügt nicht!
Verwaltungsgerichtliche Klage