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Erwachsenenadoption; Beantragung

Wenn Sie einen volljährigen Menschen adoptieren möchten, können Sie und die bzw. der Anzunehmende dies beim zuständigen Familiengericht beantragen.

Für Sie zuständig

Amtsgericht Coburg

Amtsgericht Coburg
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Hausanschrift

Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg

Postanschrift

Postfach 2135

96410 Coburg

Telefon

+49 9561 878-0

Leistungsdetails

Die Annahme eines Volljährigen als Kind (Adoption) wird auf Antrag der bzw. des Annehmenden und der bzw. des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.

Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen der bzw. dem Annehmenden und der bzw. dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

Die Volljährigenadoption ist grundsätzlich als Adoption mit schwachen Wirkungen ausgestaltet, d. h. die verwandtschaftlichen Beziehungen der bzw. des Anzunehmenden zu seiner leiblichen Familie werden nicht vollständig gekappt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie aber auch als Volladoption ausgesprochen werden, die zu einer nahezu vollständigen Integration in die Familie der bzw. des Annehmenden führt.

Der Antrag auf Annahme eines Volljährigen und die erforderlichen Einwilligungen müssen vor dem Familiengericht erklärt werden. Zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht – Familiengericht –, in dessen Bezirk die bzw. der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Sie dürfen eine volljährige Person als Kind annehmen, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist.

  • Dies ist der Fall, wenn bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.
  • Dies kann beispielsweise anzunehmen sein, wenn
    • die oder der Anzunehmende bereits als minderjähriges Kind in Ihrer Familie gelebt hat und
    • rechtliche Gründe die Adoption verhindert haben.
      Beispiel: Die leiblichen Eltern verweigerten die Zustimmung zur Adoption während der Zeit der Minderjährigkeit des Anzunehmenden.

Der Antrag der bzw. des Annehmenden und der bzw. des Anzunehmenden muss notariell beurkundet sein.

Es sind ferner die notariell beurkundeten Einwilligungserklärungen von folgenden Personen erforderlich:

  • Annehmenden (Adoptiveltern)
  • Angenommenen
  • Ehepartner oder Ehepartnerin des oder der Annehmenden
  • Ehepartner oder Ehepartnerin des oder der Angenommenen

  • schriftlicher, notariell beurkundeter Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden
  • schriftliche, notariell beurkundete Einwilligungserklärungen von folgenden Personen:
    • Annehmenden (Adoptiveltern)
    • Angenommenen
    • Ehepartner oder Ehepartnerin des oder der Annehmenden
    • Ehepartner oder Ehepartnerin des oder der Angenommenen

Sie müssen die erforderlichen Unterlagen als notariell beglaubigte Erklärungen beim Familiengericht einreichen.

  • Sie können mit der Einreichung auch einen Notar beziehungsweise eine Notarin beauftragen.
  • Haben Sie eigene Kinder, wägt das Gericht ab, ob deren überwiegende Interessen der Adoption entgegenstehen.
  • Dies könnte dann der Fall sein, wenn folgende Ansprüche unangemessen geschmälert würden:
    • Unterhaltsansprüche
    • erbrechtliche Ansprüche
  • Auch wenn die oder der Anzunehmende selbst Kinder hat, prüft das Gericht, ob deren überwiegende Interessen der Annahme entgegenstehen. Deshalb haben die Kinder beider Parteien ein Anhörungsrecht.
  • Wenn die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption vorliegen, spricht das Gericht die Annahme des Volljährigen durch Beschluss aus.

  • Kosten für die notarielle Beurkundung 
  • Gerichtskosten

keine

Wegen des vorgegeben Verfahrensablaufs i. d. R. mindestens 3 Monate; ist jedoch vom Einzelfall abhängig.

  • Adoptionsbeschluss selber: grundsätzlich nicht anfechtbar, nur ggf. Aufhebungsverfahren, Anhörungsrüge oder Verfassungsbeschwerde
  • Zurückweisung der Adoption sowie die Adoption begleitende Beschlüsse: ggf. Beschwerde

  • Adoption eines Kindes; Beantragung
    Über die Annahme Minderjähriger und Volljähriger als Kind sowie die Aufhebung des Annahmeverhältnisses entscheidet das Amtsgericht-Familiengericht.
Stand: 22.08.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz