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Handwerksrecht; Anzeige einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in einem zulassungspflichtigen Handwerk

Eine vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks durch Staatsangehörige der EU und Gleichgestellte in Deutschland ohne Niederlassung ist anzuzeigen.

Handwerkskammer für München und Oberbayern

Öffnungszeiten

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Allgemein

Mo
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08:00 Uhr - 16:00 Uhr
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