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Wer in Deutschland als Unternehmer gewerbsmäßig Güter mit Kraftfahrzeugen über 3,5 Tonnen transportieren will, braucht eine Erlaubnis. Beim grenzüberschreitenden Transport ist eine sogenannte Gemeinschaftslizenz für Kraftfahrzeuge über 2,5 Tonnen erforderlich.
Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen. Eine in Verbindung mit grenzüberschreitendem gewerblichen Güterkraftverkehr durchgeführte Leerfahrt, die nach einem Rechtsakt der Europäischen Union oder nach einem internationalen Abkommen genehmigungspflichtig ist, gilt als Güterkraftverkehr.
Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Nicht erlaubnispflichtig ist der sog. Werkverkehr.
Wer als Unternehmer mit Sitz im Inland gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, bedarf hierfür einer von einer inländischen Behörde erteilten Gemeinschaftslizenz (§ 3 Güterkraftverkehrsgesetz).
Keiner güterverkehrsrechtlichen Berechtigung bedarf der sog. Werkverkehr, d.h. der Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn
Für nationale Gütertransporte gilt als Ausnahme eine Gewichtsgrenze von 3,5 Tonnen (§ 2 Absatz 1 Nr. 10 Güterkraftverkehrsgesetz).
Wenn Sie allerdings grenzüberschreitend Güter mit Kraftfahrzeugen über 2,5 Tonnen transportieren wollen, so benötigen Sie eine Gemeinschaftslizenz (Art. 1 Absatz 5 Buchstabe ca) der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009).
Für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich benötigen Sie neben der Gemeinschaftslizenz für Streckenanteile in den Drittstaaten bilaterale Genehmigungen oder sogenannte CEMT-Genehmigungen.
Eine Gemeinschaftslizenz wird erteilt, wenn
Der Unternehmer muss auch beim grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen über 2,5 Tonnen Kapital und Reserven nachweisen.
Dabei gilt:
Wenn Sie aber nur eine grenzüberschreitende Güterbeförderung mit Fahrzeugen von 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen beabsichtigen, so müssen Sie
Auch beim grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr muss die fachliche Eignung nachgewiesen werden. Das gilt auch dann, wenn Sie ausschließlich Fahrzeuge mit 2,5 Tonnen einsetzen möchten. Auch hier kann die fachliche Eignung gegeben sein, wenn nachgewiesen werden kann, dass Sie oder der Verkehrsleiter in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung in einem Güterkraftverkehrsunternehmen in einer leitenden Funktion gearbeitet haben.
Sie müssen die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.
Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde. Je nach Angebot der Behörde stehen auch Online-Dienste zur Verfügung.
Füllen Sie den Antrag vollständig aus und reichen ihn mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Die zuständige Verkehrsbehörde gibt folgenden Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme:
Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Verkehrsbehörde über Ihren Antrag. Sie erhalten einen Bescheid.
Gemeinschaftslizenz: 120,00 - 700,00 EUR
Weitere Kosten entstehen für die Auskunft aus den Registern und für die Erstellung der sonstigen Nachweise.
Wenn der Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens erlaubnisfrei ist, ist der Unternehmer, der Werkverkehr betreibt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Logistik und Mobilität anzumelden.
Für die Beförderung gefährlicher Güter liegt in Bayern die Federführung beim StMB. Fahrwegbestimmungen nach § 35a Abs. 3 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) erteilen die Kreisverwaltungsbehörden.