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Wenn Sie von Ihrem Ehegatten/Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner nicht mehr dauernd getrennt leben, steht Ihnen wieder die Steuerklassenkombination III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor zu.
Mozartstr. 25
91522 Ansbach
Postfach 608
91511 Ansbach
Föhrenberggasse 30
91550 Dinkelsbühl
Postfach 150
91542 Dinkelsbühl
Stresemannplatz 15
90763 Fürth
90744 Fürth
Hindenburgplatz 1
91710 Gunzenhausen
91709 Gunzenhausen
Mannstraße 11
91541 Rothenburg ob der Tauber
Postfach 1164
91533 Rothenburg ob der Tauber
Schloßplatz 7
97215 Uffenheim
Schloßplatz 7
97215 Uffenheim
Nehmen Sie und Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartner nach einem dauernden Getrenntleben die eheliche/lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft wieder auf, stehen Ihnen wieder die familiengerechten Steuerklassen III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor zu.
Die familiengerechte Steuerklasse kann dann bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Sie wird zu Beginn des Monats berücksichtigt, in dem die Trennung beendet worden ist.
Sofern bei Ihnen und/oder Ihrem dauernd getrennt lebenden Ehegatte/Lebenspartner während des Getrenntlebens die Steuerklasse II berücksichtigt worden ist, entfällt diese mit Zuordnung der familiengerechten Steuerklassen.
Wiederaufnahme der ehelichen/lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft von Ehegatten/Lebenspartnern nach dauernder Trennung.
Keine
Für die Mitteilung über die Beendigung des Getrenntlebens und die entsprechende Änderung der Steuerklasse wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt
Keine
Keine
Keine