Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben oder in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie diese bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Maximilianstraße 39
80538 München
Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen
80534 München
Wittelsbacherstraße 53
83022 Rosenheim
Postfach 100465
83004 Rosenheim
Maximilianstraße 39
80538 München
Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen
80534 München
Als Betreiber/Betreiberin einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) im Sinne der Vierundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (44. BImSchV) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sind Sie verpflichtet, vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Der Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage ist schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.
Die Anzeige muss die folgenden Informationen enthalten:
Sie betreiben eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage oder möchten sie in Betrieb nehmen.
Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Nach Prüfung der Anzeige erfolgt die Aufnahme in ein Anlagenregister (dieses finden Sie ebenfalls unter der Rubrik "Formulare und Merkblätter"). Die im Anlagenregister enthaltenen Informationen werden gemäß § 36 der 44. BImSchV und nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen (Umweltinformationsgesetz - UIG) öffentlich zugänglich gemacht.
Es fallen keine Kosten an.
Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme einer neuen Anlage einzureichen.
Der Betrieb einer bestehenden Anlage ist bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegen.
Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Sie möchten eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage endgültig stilllegen? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Sie möchten den Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage wechseln? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Sie möchten eine emissionsrelevante Änderung an einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage durchführen? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.