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Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber (ANKER); Betrieb

Der Freistaat Bayern unterhält Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Asylgesetz (AsylG), welche durch die Regierungen errichtet und betrieben werden.

Regierung von Schwaben

Sachgebiet 14.2 - Flüchtlingsunterbringung, Flüchtlingsbetreuung, zentrale Aufgaben

Öffnungszeiten

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Allgemein

nach Vereinbarung

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Karlstraße 2
86150 Augsburg

Postanschrift

86145 Augsburg