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Für ausländische Spezial-Investmentfonds müssen Sie eine Erklärung abgeben, damit relevante Besteuerungsgrundlagen für die Besteuerung ihrer Anleger bindend festgestellt werden können.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Investmentfonds unterliegen der Körperschaftsteuer mit ihren
Spezial-Investmentfonds sind spezielle, Investmentfonds für institutionelle Anleger, die gesetzliche Anlagebestimmungen erfüllen.
Die Besteuerungsgrundlagen von ausländischen Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern stellt in der Regel das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) fest. Spezial-Investmentfonds müssen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung anfertigen und beim BZSt einreichen.
Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von ausländischen Spezial-Investmentfonds muss erfolgen durch:
Hinweis: Bei inländischen Spezial-Investmentfonds und ausländischen Spezial-Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte ausschließlich oder teilweise nicht dem Steuerabzug unterliegen, ist die Erklärung beim örtlich zuständigen Finanzamt einzureichen. Nur für ausländische Spezial-Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte vollständig dem Steuerabzug unterliegen beziehungsweise die gar keine in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erzielen, ist das BZSt zuständig.
Sie sind die Vertretung einer inländischen oder ausländischen Verwaltungsgesellschaft oder der inländische Anleger eines ausländischen Spezial-Investmentfonds.
Bei der Erklärung zum Feststellungsverfahren müssen Sie einreichen:
Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen von ausländischen Spezial-Investmentfonds müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen.
Es fallen keine Kosten an.