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Für ausländische Spezial-Investmentfonds müssen Sie eine Erklärung abgeben, damit relevante Besteuerungsgrundlagen für die Besteuerung ihrer Anleger bindend festgestellt werden können.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Mozartstr. 25
91522 Ansbach
Postfach 608
91511 Ansbach
Föhrenberggasse 30
91550 Dinkelsbühl
Postfach 150
91542 Dinkelsbühl
Stresemannplatz 15
90763 Fürth
90744 Fürth
Hindenburgplatz 1
91710 Gunzenhausen
91709 Gunzenhausen
Mannstraße 11
91541 Rothenburg ob der Tauber
Postfach 1164
91533 Rothenburg ob der Tauber
Schloßplatz 7
97215 Uffenheim
Schloßplatz 7
97215 Uffenheim
An der Küppe 1
53225 Bonn
An der Küppe 1
53225 Bonn
Investmentfonds unterliegen der Körperschaftsteuer mit ihren
Spezial-Investmentfonds sind spezielle, Investmentfonds für institutionelle Anleger, die gesetzliche Anlagebestimmungen erfüllen.
Die Besteuerungsgrundlagen von ausländischen Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern stellt in der Regel das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) fest. Spezial-Investmentfonds müssen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung anfertigen und beim BZSt einreichen.
Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von ausländischen Spezial-Investmentfonds muss erfolgen durch:
Hinweis: Bei inländischen Spezial-Investmentfonds und ausländischen Spezial-Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte ausschließlich oder teilweise nicht dem Steuerabzug unterliegen, ist die Erklärung beim örtlich zuständigen Finanzamt einzureichen. Nur für ausländische Spezial-Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte vollständig dem Steuerabzug unterliegen beziehungsweise die gar keine in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erzielen, ist das BZSt zuständig.
Sie sind die Vertretung einer inländischen oder ausländischen Verwaltungsgesellschaft oder der inländische Anleger eines ausländischen Spezial-Investmentfonds.
Bei der Erklärung zum Feststellungsverfahren müssen Sie einreichen:
Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen von ausländischen Spezial-Investmentfonds müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen.
Es fallen keine Kosten an.