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Wenn Sie als berechtigte Organisation einen Gegenstand geliefert bekommen, einführen oder innergemeinschaftlich erwerben und in einem Drittlandsgebiet für humanitäre, karitative oder erzieherische Zwecke verwenden, können Sie eine Steuervergütung erhalten.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Als Körperschaft, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, oder als juristische Person des öffentlichen Rechts können Sie eine Steuervergütung beantragen, wenn Sie unter anderem
Zu Körperschaften zählen zum Beispiel Vereine und gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind beispielsweise Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), öffentlich-rechtliche Anstalten und Religionsgemeinschaften.
Bei Drittlandsgebieten handelt es sich um Regionen, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet, das heißt dem Inland Deutschlands und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gehören. Zum Drittlandsgebiet zählen beispielsweise Andorra, Gibraltar, San Marino, der Vatikan und seit dem 01.01.2021 das Vereinigte Königreich Großbritannien.
Antragsfrist: Der Antrag muss bis zum Ablauf des Kalenderjahres erfolgen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in das Drittland gelangte. Die Antragsfrist kann in bestimmten Fällen bundesrechtlich vorgegeben werden.
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.