Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Um im Handel sogenannte freiverkäufliche Arzneimittel anbieten zu können, müssen Sie die entsprechende Sachkunde durch eine Prüfung nachweisen.
Grundsätzlich dürfen Arzneimittel nur in Apotheken verkauft werden. Ausnahmen gibt es für die sogenannten freiverkäuflichen Arzneimittel. Das können zum Beispiel Tees, Salben oder Tabletten sein, die pflanzliche Stoffe enthalten.
Wenn Sie freiverkäufliche Arzneimittel außerhalb von Apotheken verkaufen möchten, müssen Sie die erforderliche Sachkenntnis nachweisen. Ein Unternehmen kann auch eine Person mit der erforderlichen Sachkenntnis beauftragen.
Mit der Sachkenntnisprüfung können Sie nachweisen, dass Sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, um ordnungsgemäß mit freiverkäuflichen Arzneimitteln umzugehen.
In der Prüfung weisen Sie unter anderem folgende Kenntnisse über freiverkäufliche Arzneimittel nach:
Sie müssen die Prüfung nicht ablegen, wenn Sie zu einer der folgenden Berufsgruppen gehören:
In folgenden Fällen müssen Sie ebenfalls keine Sachkenntnis nachweisen:
Bayernweite Ergänzung
keineBayernweite Ergänzung
Zunächst melden Sie sich schriftlich oder online bei der zuständigen IHK an.
Nach Erhalt der Bescheinigung dürfen Sie Arzneimittel verkaufen, die nicht der Apothekenpflicht unterliegen.
Bayernweite Ergänzung
Es fallen Kosten an. Die genaue Höhe ist in der Gebührenordnung der örtlichen IHK geregelt.Es gibt keine Frist.
Bayernweite Ergänzung
keineWiderspruch
Informationen, wie Sie Widerspruch gegen ein Prüfungsergebnis einlegen können, können Sie dem Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung entnehmen.