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Mit der staatlichen Anerkennung werden Name, Sitz, weitere Niederlassungen und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge und die mit deren Abschluss zu verleihenden akademischen Grade festgelegt.
Die staatliche Anerkennung kann erteilt werden, wenn die Hochschule den institutionellen Anspruch erfüllt, Studium, Forschung und Lehre auf Hochschulniveau zu betreiben. Dazu gehört insbesondere, dass
1.
die Qualität der angebotenen Bachelor- und Masterstudiengänge durch eine Akkreditierung nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags nachgewiesen wird,
2.
bei Universitäten mindestens drei zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führende und bei Hochschulen für angewandte Wissenschaften mindestens drei nebeneinander bestehende oder aufeinanderfolgende und erfolgreich akkreditierte Studiengänge an der Hochschule vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen sind, bei Kunsthochschulen mindestens drei zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führende, grundsätzlich akkreditierte Studiengänge,
3.
nur solche Personen das Studium aufnehmen dürfen, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
4.
nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden, die die Einstellungsvoraussetzungen des Art. 57 erfüllen und die in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt worden sind,
5.
sichergestellt ist, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt.