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Sie können einen Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn Sie alleinerziehend sind und der unterhaltspflichtige Elternteil für das Kind keinen oder zu wenig Unterhalt bezahlt.
Sie erhalten für Ihr Kind auf Antrag den Unterhaltsvorschuss, wenn der Unterhalt für das Kind vom anderen Elternteil nicht, niedriger als der Unterhaltsvorschussbetrag oder unregelmäßig gezahlt wird und wenn Sie das Kind in Ihrem Haushalt überwiegend ohne den anderen Elternteil erziehen. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei in Ihrem Haushalt sein. Sie haben nicht (erneut) geheiratet.
Die Leistung kommt auch in Betracht, wenn der andere Elternteil verstorben ist.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2024 monatlich maximal:
Zusammen mit dem Kindergeld (seit 1.1.2023: 250 €/Monat) deckt die Leistung den Mindestunterhalt des Kindes.
Gegenüber dem anderen Elternteil fordert der Freistaat Bayern Unterhalt in Höhe des Vorschusses zurück, sofern die unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Das Kind
Besondere zusätzliche Voraussetzungen gelten für Kinder ab zwölf Jahren. Ein Anspruch haben diese nur, wenn
Kein Anspruch besteht deshalb beispielsweise in folgenden Fällen:
Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Auf den Unterhaltsvorschuss werden bestimmte Einnahmen angerechnet, insbesondere
Die zusätzlich zum Antragsformular erforderlichen Unterlagen (siehe unter "Erforderliche Unterlagen") sind vom Einzelfall abhängig.
Der Unterhaltsvorschuss kann auch für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt schon erfüllt waren und bereits Unterhalt vom anderen Elternteil eingefordert wurde.
Sie sind verpflichtet das Jugendamt über alle Veränderungen zu informieren, zum Beispiel wenn
Wichtig sind die Hinweise im Antragsformular, Merkblatt und Bescheid der Unterhaltsvorschussstelle.
(Fakultatives) Widerspruchsverfahren, verwaltungsgerichtliche Klage;
wichtige Hinweise z.B. zu Fristen und Zuständigkeiten finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung in Bescheiden der Unterhaltsvorschussstellen
Das Amtsgericht - Familiengericht ist zuständig für Rechtsstreitigkeiten, welche die durch Verwandtschaft oder Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen.
Eine Urkundsperson des Jugendamts ist befugt, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, öffentlich zu beurkunden.