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Arbeitgeber müssen beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt an der Regierung vor der Aufnahme einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Schutzstufe 3 oder 4 eine Erlaubnis beantragen.
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) können die Gesundheit gefährden. Beschäftigte, die solche Tätigkeiten durchführen, sind daher besonders zu schützen.
Unter Biostoffen werden Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten (Parasiten, die im Menschen leben) - einschließlich ihrer gentechnisch veränderten Formen verstanden. Darüber hinaus werden mit dem Begriff auch mit TSE-assoziierte Agenzien (Prionen) erfasst. Biostoffe können den Menschen durch Infektionen, infektionsbedingte akute oder chronische Krankheiten, Toxinbildung oder sensibilisierende Wirkungen gefährden.
Der Arbeitgeber bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, bevor Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie erstmals aufgenommen werden.
Dies gilt auch für Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die für Tätigkeiten der Schutzstufe 4 vorgesehen sind.
Die Erlaubnis umfasst alle baulichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor den Gefährdungen durch diese Tätigkeiten.
Erfüllung der baulichen, technischen, organisatorischen und Voraussetzungen der BioStoffV zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor der Gefährdung durch die Tätigkeiten.
Bei Bedarf können weitere Unterlagen angefordert werden.
Die Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zu beantragen.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Anforderungen der BioStoffV erfüllt werden, welche erforderlich sind, um den Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor den Gefährdungen durch Biostoffe sicherzustellen.
Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann das Amt Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
Die Erlaubnis muss vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden. Erst nach Erteilung der Erlaubnis darf die Tätigkeit aufgenommen werden (Erlaubnisvorbehalt mit Tätigkeitsverbot).
Schließt eine andere behördliche Entscheidung, insbesondere eine öffentlich-rechtliche Genehmigung oder Erlaubnis, die Erlaubnis nach BioStoffV ein, so wird die Anforderung durch Übersendung einer Kopie dieser behördlichen Entscheidung an das Gewerbeaufsichtsamt erfüllt.
Bei Bedarf können jedoch weitere Unterlagen angefordert werden.
Arbeitgeber müssen beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt an der Regierung unter anderem die erstmalige Aufnahme einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie der Risikogruppe 3(**) anzeigen.
Wer Tätigkeiten mit Krankheitserregern ausübt, muss jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit anzeigen.
Wer erstmalig Krankheitserreger in die Bundesrepublik Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, muss dies anzeigen.
Wer Krankheitserreger in die Bundesrepublik Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.