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Wenn Sie den Bauantrag oder die Baubeginnsanzeige online eingereicht haben, kann die Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs vom Tragwerksplaner unmittelbar online eingereicht werden.
Der Kriterienkatalog umfasst verschiedene Punkte, die für die Prüfung der Standsicherheit des geplanten Vorhabens relevant sind. Der Tragwerksplaner kann bei bestimmten Vorhaben erklären, dass alle im Kriterienkatalog genannten Punkte erfüllt sind. Dann entfällt die sonst notwendige Bescheinigung des Standsicherheitsnachweise durch einen Prüfsachverständigen für Standsicherheit bzw. die Prüfung der Standsicherheit durch die untere Bauaufsichtsbehörde, einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt. Dafür muss aber die Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs eingereicht werden.
Die Einreichung der Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs ist kein eigenständiges Verfahren, sondern hat stets im Zusammenhang mit anderen Verfahren zu erfolgen. Sie muss – abhängig vom jeweiligen Bauvorhaben – entweder als Bauvorlage mit dem Bauantrag, oder als Anlage der Baubeginnsanzeige abgegeben werden.
Begleitend zu digital eingereichten Bauanträgen und Baubeginnsanzeigen kann sie aber vom Tragwerksplaner unmittelbar online eingereicht werden.
Sind bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, bei Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und sonstigen baulichen Anlagen mit einer freien Höhe von mehr als 10 m, die keine Gebäude sind, alle Kriterien des Kriterienkatalogs erfüllt, entfällt die Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises durch einen Prüfsachverständigen für Standsicherheit bzw. die Prüfung der Standsicherheit durch die untere Bauaufsichtsbehörde, einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt.
Dafür muss aber die von einem qualifizierten Tragwerksplaner, üblicherweise dem Ersteller des Standsicherheitsnachweises, ausgestellte Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs eingereicht werden.
Handelt es sich bei dem Bauvorhaben um einen Sonderbau, ist die Erklärung bereits mit dem Bauantrag einzureichen. Ansonsten genügt die Einreichung mit der Baubeginnsanzeige.
Abweichend von oben Genanntem ist die Vorlage der Erklärung jedoch nicht erforderlich, wenn es sich um Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 oder oberirdische eingeschossige Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und einer Fläche von nicht mehr als 1 600 m², die nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmt sind, handelt.
Eine digitale Einreichung der Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Nur bei bestimmten unteren Bauaufsichtsbehörden kann dies erfolgen. Welche dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“.
Um der unteren Bauaufsichtsbehörde die Zuordnung zum digitalen Bauantrag bzw. der digitalen Baubeginnsanzeige zu ermöglichen, ist die Angabe der Vorgangsnummer erforderlich, die dem Einreichenden bei Abgabe des digitalen Bauantrags bzw. der digitalen Baubeginnsanzeige mitgeteilt wurde.
Für die Einreichung der Erklärung über den Kriterienkatalog fallen Ihnen keine gesonderten Kosten an.
Die Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs ist kein eigener Antrag, sie muss – je nach Vorhaben – mit dem Bauantrag oder mit der Baubeginnsanzeige eingereicht werden.
Das Einreichen des Kriterienkatalogs ist kein Antrag. Es ergeht also keine gesonderte Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde, gegen die Sie vorgehen könnten.
Sie müssen den Baubeginn vorher anzeigen. Dies gilt für den Ausführungsbeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben sowie die Wiederaufnahme von Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als 6 Monaten.
Sie benötigen grundsätzlich eine Baugenehmigung, um eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Nur ausnahmsweise ist keine Baugenehmigung erforderlich.
Sie können eine Teilbaugenehmigung beantragen, wenn Sie einen Bauantrag gestellt, aber noch keine Baugenehmigung erhalten haben. Dadurch können Sie für einzelne Bauabschnitte bereits vorab Genehmigungen erhalten.
Sie können bereits vor dem Bauantrag bestimmte Fragen zur Zulässigkeit Ihres Vorhabens durch einen Vorbescheid klären lassen. Dieser hat für das spätere Baugenehmigungsverfahren bindende Wirkung.