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Kraftfahrzeuge mit einer durch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Stundenkilometer und deren Anhänger müssen bis auf wenige Ausnahmen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein, sobald sie im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden.
Die Kennzeichen teilt die Zulassungsbehörde des Stadt- oder Landkreises (Zulassungsbezirk) zu, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben (bei Firmen oder Vereinen: Betriebs- oder Vereinssitz). Aus der ersten Buchstabengruppe eines amtlichen Kennzeichens lässt sich der jeweilige Zulassungsbezirk herauslesen. Danach folgt die individuelle Erkennungsnummer, die aus Buchstaben und Ziffern besteht. Bei einer Umschreibung innerhalb von Deutschland können Sie (bei einem zugelassenen Fahrzeug) das bisherige Kennzeichen behalten. Sie können aber auch freiwillig ein Kennzeichen des neuen Zulassungsbezirks beantragen.
Amtliche Kennzeichen müssen mit einer Stempelplakette der Zulassungsbehörde versehen sein. Dies gilt nicht für zulassungsfreie Anhänger, die Wiederholungskennzeichen führen.
Die Ausgestaltung von Kennzeichen und ihre Anbringung am Fahrzeug sind gesetzlich vorgeschrieben. Alle neu zugelassenen oder wieder zugelassenen Fahrzeuge erhalten ein Kennzeichen mit Euro-Feld. Bei früher zugeteilten Kennzeichen (ohne Euro-Feld) muss bei Auslandsfahrten zusätzlich das Nationalitätskennzeichen "D" gut sichtbar am Auto angebracht sein.
Die meisten Zulassungsvorgänge können Sie online ausführen. Näheres dazu entnehmen Sie bitte der Internetseite Ihrer Zulassungsbehörde.
Einen Überblick über die Zulassungsbehörden in Bayern finden Sie unter "Weiterführende Links".
Informationen über die Zuteilung der einzelnen Kraftfahrzeugkennzeichen finden Sie unter "Verwandte Themen".
Auskunft über den Stand von Finanzierungsbriefen
Kraftfahrzeuge werden beim Kauf oft finanziert. In diesen Fällen dient als Kreditsicherheit die sogenannte Sicherungsübereignung (Zulassungsbescheinigung ZB 2). Für eine Zulassungsangelegenheit wiederum werden der Fahrzeugbrief oder eben die Zulassungsbescheinigung Teil II, benötigt. Diese ist bei der Bank oder der Leasinggesellschaft, die den Kredit für das Fahrzeug gegeben hat, hinterlegt.
Bei finanzierten Fahrzeugen übersenden die Autohäuser, Banken oder Leasinggesellschaften auf Anforderung der Halterin oder des Halters den Fahrzeugbrief beziehungsweise die Zulassungsbescheinigung Teil II per Post direkt an die zuständige Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde, was unterschiedlich lange dauern kann. Daher empfiehlt die Stadt Fürth vor dem Besuch in der Zulassungsbehörde nachzufragen, ob die Papiere bereits eingetroffen sind, um eine abschließende Sachbearbeitung gewährleisten zu können. Die Abfrage ist über einen Online-Dienst der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) möglich, bei dem nur Briefnummer bzw. ZB2-Nummer und Kennzeichen eingegeben werden müssen und dann der aktuelle Stand der Bearbeitung angezeigt wird.
Für Fahrzeuge, die betriebserlaubnispflichtig sind und für die keine Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vorliegt, muss vor der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs die Betriebserlaubnis von der Zulassungsbehörde erteilt werden.
Mit dem E-Kennzeichen hat man die Möglichkeit besonders gekennzeichnete Parkplätze zu benutzen oder dafür freigegebene Straßenzüge zu befahren. Das Fahrzeug muss ein reines Elektrofahrzeug sein oder als Hybridfahrzeug besondere Anforderungen erfüllen.
Grüne Kennzeichen werden für steuerbefreite Kraftfahrzeuge ausgegeben.
Bestimmte kleinere Kraftfahrzeuge benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr keine Zulassung, sondern nur eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen.
Wenn Sie eines oder beide Kennzeichenschilder Ihres Fahrzeuges verloren haben, sie Ihnen gestohlen wurden oder sie nicht mehr leserlich sind, muss ein neues Kennzeichen zugeteilt werden.