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Strahlenschutz; Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses, Fundes oder Notfalls

Sie müssen den Eintritt eines Notfalls, Störfalls oder eines sonstigen bedeutsamen Vorkommnisses  unverzüglich der zuständigen Behörde melden.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Der Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden:

  • Notfall
  • Störfall
  • Sonstiges bedeutsames Vorkommnis
  • Abhandenkommen von radioaktiven Stoffen
  • Fund und Erlangung von radioaktiven Stoffen
  • Kontaminierung von Metall durch Einschmelzen oder sonstige metallurgische Bearbeitung einer Strahlenquelle

Die Meldung muss alle verfügbaren Angaben enthalten, die für die Bewertung des Ereignisses erforderlich sind. Soweit möglich, sind die Ursachen und Auswirkungen sowie die Maßnahmen zur Behebung der Auswirkungen und zur Vermeidung eines solchen Vorfalls anzugeben.

Zuständigkeiten

  • Für Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern sind die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen zuständig.
  • Im Übrigen ist das Landesamt für Umwelt (LfU) zuständig.

Die Meldung sollte von einer im Strahlenschutz fachkundigen Person abgegeben werden.

Die Meldung muss alle verfügbaren Angaben enthalten, die für die Bewertung durch die Behörde erforderlich sind, z.B.:

  • Kategorie und Meldekriterien des Vorkommnisses nach Anlage 14 bzw. 15 der StrlSchV
  • Anwendungsart, angewandtes medizinisches Verfahren
  • Ereignisdatum /-zeitraum
  • Angaben zum Betreiber/Institution und Funktionsbereich
  • Beschreibung des Ereignisses
  • Angaben zur Dosis, sonstige radiologische Spezifikationen (Nuklid, Aktivität usw.)
  • Angaben zur Anzahl der betroffenen Personen und Angaben zu Geschlecht und Alter
  • Beschreibung der Ursache, der Folgen (gesundheitliche Folgen, Kurzzeit- und Langzeitfolgen)
  • Angabe des Gerätetyps und der Anlage
  • Angabe des Geräteherstellers
  • Angaben zu ergriffenen Sofortmaßnahmen (ärztlich, betrieblich)

  • keine

Die Meldung ist beim örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. dem bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) einzureichen.

 Die jeweilige Behörde erfasst, prüft und bewertet die Meldung und reicht diese dann an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz weiter.

Bei Expositionen im Rahmen von medizinischen und nicht-medizinischen Anwendungen am Menschen gibt die zuständige Behörde die Meldung zusätzlich über die BeVoMed-Datenbank an das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) weiter.

keine

Die Meldungen haben unverzüglich bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.

Sollten sich aus dem Ereignis erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen, die Umwelt oder Sachgüter ergeben können (z. B. Freisetzung im größeren Ausmaß), ist unverzüglich auch das Lagezentrum im Bayerischen Staatsministerium des Innern - Sachgebiet IC 5 - (Tel. 089/2192-20) und ggf. die nächste Polizeidienststelle zu verständigen

keiner

Stand: 15.10.2025
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz