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Leistungserbringer und Träger der Eingliederungshilfe können bei Streitigkeiten und Konfliktfällen die gemeinsame Schiedsstelle anrufen.
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Der Träger der Eingliederungshilfe und der Leistungserbringer schließen nach § 125 Abs. 1 SGB IX Vereinbarungen über
Können sich Leistungserbringer und Träger der Eingliederungshilfe in Verhandlungen nicht auf eine einvernehmliche Leistungs- oder Vergütungsvereinbarung verständigen, kann jede der Parteien die Schiedsstelle anrufen. Die Schiedsstelle entscheidet über die strittigen Punkte. Sie ist bei der Regierung von Niederbayern angesiedelt.
Die Interessen der Menschen mit Behinderung werden in Schiedsverfahren durch die Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) Selbsthilfe Bayern e.V. vertreten.
Folgende Angaben werden benötigt:
Eine Partei wurde schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert und innerhalb von drei Monaten ist es zu keiner schriftlichen Vereinbarung gekommen.
Der Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen schriftlich bei der Geschäftsstelle bei der Regierung von Niederbayern zu stellen. Er muss von der antragstellenden Partei bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter oder von einem von ihr bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein.
Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Rechtsanwälte und Kostenträger können den Schriftverkehr auch in elektronischer Form über das besondere Behördenpostfach der Regierung von Niederbayern erledigen. Eine Übersendung von Mehrausfertigungen per Post entfällt damit.
Über den Antrag entscheiden die Mitglieder der Schiedsstelle. In einer mündlichen Verhandlung versucht die Schiedsstelle zunächst, eine gütliche Einigung zwischen den Vertragsparteien herbei zu führen. Gelingt dies nicht, erfolgt eine Entscheidung durch Beschluss. Ferner kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden oder eine mündliche Verhandlung als gleichzeitige Bild- und Tonübertragung (Videokonferenz) durchgeführt werden.
Für das Verfahren der Schiedsstelle werden Gebühren in Höhe von 200,00 bis 7.700,00 EUR und die Auslagen nach Art. 10 des Kostengesetzes erhoben.
Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens kann frühestens drei Monate nach einer schriftlichen Aufforderung zu Verhandlungen erfolgen.
Die Schiedsstelle entscheidet unverzüglich auf Antrag einer Partei über die strittig gebliebenen Punkte aus den zuvor schriftlich aufgeforderten Verhandlungen.
Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten (Bayerisches Landessozialgericht) gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen den Verhandlungspartner zu richten.
Einrichtungen und Träger der öffentlichen Jugendhilfe können bei Streit- und Konfliktfällen die gemeinsame Schiedsstelle gem. § 78g SGB VIII anrufen.
Leistungserbringer und Kostenträger in der Langzeitpflege können in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI (Schiedsstelle Soziale Pflegeversicherung) anrufen, wenn sie keine Einigkeit in Verhandlungen erzielen.
Leistungserbringer und Träger der Sozialhilfe können bei Streitigkeiten und Konfliktfällen in Verhandlungen über eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung die gemeinsame Schiedsstelle anrufen.