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Steuerberatern/Steuerberaterinnen ist die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit grundsätzlich verboten. Von diesem Verbot kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Steuerberater/Steuerberaterinnen und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist.
Ihnen ist daher eine gewerbliche Tätigkeit grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist.
Eine Ausnahmegenehmigung kann insbesondere erteilt werden bei
Die Ausnahmegenehmigung muss bei der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich oder online beantragt werden.
Für die Bearbeitung des Antrags werden Gebühren fällig, deren Höhe je nach zuständiger Steuerberaterkammer unterschiedlich ist.
keine