Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Land, Bund und EU können Städte und Gemeinden bei städtebaulichen Erneuerungsmaßnahmen fördern.
??document.leistungsbeschreibung.formulare.schriftformerfordernis.0_de_DE??
??document.leistungsbeschreibung.formulare.schriftformerfordernis.0_de_DE??
??document.leistungsbeschreibung.formulare.schriftformerfordernis.0_de_DE??
??document.leistungsbeschreibung.formulare.schriftformerfordernis.0_de_DE??
??document.leistungsbeschreibung.formulare.schriftformerfordernis.0_de_DE??
??document.leistungsbeschreibung.formulare.schriftformerfordernis.0_de_DE??
Die städtebauliche Erneuerung dient dazu, Stadt- und Ortsteile in ihrer Funktion, Struktur und Gestalt zu erhalten, zu erneuern und weiterzuentwickeln. Der Freistaat Bayern, der Bund und die Europäische Union stellen in verschiedenen Städtebauförderungsprogrammen Finanzhilfen für die städtebauliche Erneuerung bereit.
Handlungsschwerpunkte der Städtebauförderung sind:
Förderfähig ist die Vorbereitung der Erneuerung. Dazu zählen vorbereitende Untersuchungen, städtebauliche Konzepte und Maßnahmen gemäß § 140 BauGB.
Planungen können anteilig gefördert werden, wenn sie unmittelbar mit der Erneuerung zusammenhängen.
Förderfähig ist:
Förderfähig sind sonstige Ordnungsmaßnahmen.
Förderfähig ist Modernisierung und Instandsetzung nach § 177 BauGB bei entsprechender Verpflichtung.
Förderfähig sind Neubebauung und Ersatzbauten bei städtebaulichem Interesse (§ 148 Abs. 2 BauGB).
Förderfähig sind Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen nach § 148 Abs. 1 BauGB, wenn sie zur Zielerreichung nötig sind und nicht anderweitig finanziert werden können.
Förderfähig ist die Verlagerung oder Änderung betroffener Betriebe, wenn Mittel nicht ausreichen.
Förderfähig sind Baumaßnahmen wie Ausgleichsmaßnahmen (§ 1a BauGB), Gemeinschaftsanlagen, Garagen oder private Freiflächen, wenn die Gemeinde sie stellvertretend durchführt.
Förderfähig sind kommunale Programme (z. B. Fassaden, Höfe, Läden) sowie Fonds für Erwerb oder Entwicklung.
Förderfähig sind Vergütungen für Sanierungsträger, Beauftragte, Quartiersmanagement, Künstler und Abschlussmaßnahmen.
Die Festsetzung förderfähiger Gesamtausgaben orientiert sich an den in den Städtebauförderungsrichtlinien enthaltenen Fördervoraussetzungen und -bestimmungen, wie zum Beispiel
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Im Regelfall Anteils- oder Festbetragsfinanzierung
Städtebauförderungsmittel werden auf Antrag bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen der Städtebauförderungsrichtlinien gewährt. Grundvoraussetzung ist die Beteiligung der Kommune mit einem Eigenanteil an den förderfähigen Ausgaben.
Eigentümer/Investoren, die in einem Erneuerungsgebiet ein förderfähiges Vorhaben realisieren wollen, das den kommunalen Erneuerungszielen entspricht, können bei der Stadt oder Gemeinde eine Kostenerstattung beantragen, soweit sie zur Durchführung der Maßnahme finanziell allein nicht in der Lage sind.
Vor der Bewilligung der Fördermittel oder Erteilung einer Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn darf mit einer Maßnahme nicht begonnen werden.
Die Gewährung von Städtebauförderungsmitteln ist auf Bauschildern und nach Fertigstellung der Projekte dauerhaft, z. B. durch Hinweistafeln, darzustellen. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.
Zuwendungsempfängerin ist grundsätzlich die Gemeinde. Sie kann die Städtebauförderungsmittel zusammen mit ihrem Eigenanteil an Dritte weiterbewilligen.
Ausschlusskriterien:
Mit der Maßnahme wurde bereits vor Antragstellung begonnen.
Nicht förderfähig sind insbesondere die Personal- und Sachkosten der Gemeinde sowie grundsätzlich der gemeindlichen Unternehmen, Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufbringung des gemeindlichen Eigenanteils und der Verwaltung oder Vorfinanzierung der Fördermittel.
Nicht förderfähig sind ebenfalls Kostenanteile, in deren Höhe der Maßnahmenträger steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann, Kosten, die durch andere Stellen oder durch Einnahmen gedeckt werden können, sowie Kosten für Erschließungs- und Gemeinbedarfseinrichtungen, soweit sie nicht allein oder nicht anteilig der Gesamtmaßnahme oder den insgesamt erneuerungsbedürftigen Bereichen dienen.
Darüber hinaus sind nicht förderfähig Kosten, die für die Beseitigung von Bodenkontaminationen oder von Grundwasserverunreinigungen anfallen, Kosten für den Unterhalt und Betrieb, sowie Kosten für die allgemeine Ausstattung. Auch freiwillige Arbeits- und Sachleistungen, soweit die Vergütung unangemessen ist oder die erforderliche Qualität nicht gesichert ist, gehören nicht zu den förderfähigen Kosten.
Nicht gefördert werden weiterhin Kosten, die nicht zwingend anfallen (zum Beispiel, wenn Abgaben- oder Auslagenbefreiung möglich ist), der Abbruch von Baudenkmälern, Kostenansätze in den Jahresprogrammen unter 50.000 Euro sowie städtebauliche Einzelvorhaben mit Gesamtkosten unter 100.000 Euro. Planungen und Untersuchungen können jedoch ausnahmsweise schon ab einem Betrag von 25.000 Euro gefördert werden.
Für die Beratung und Bewilligung sind die Regierungen zuständig.
Die Gemeinden teilen den Regierungen ihren Förderbedarf in Form von Bewilligungsanträgen oder hilfsweise Bedarfsmitteilungen mit Prioritätensetzung mit.
Die Regierungen entscheiden über die Bewilligung der Vorhaben im Rahmen der bereitgestellten Finanzhilfen.
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: ab Antragseingang möglich (Sofern die Gemeinde noch nicht in das Programm aufgenommen ist, kann ein VZM über die Regierung vom Ministerium erteilt werden.)
Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.
Gegen den Zuwendungsbescheid können Sie innerhalb von [Zeitdauer] Klage erheben. Das zuständige Gericht, bei dem Sie Klage einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.