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Wenn Sie Alkohol oder alkoholhaltige Waren herstellen oder einführen, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Alkoholsteuer bezahlen.
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
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Die Alkoholsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf Alkohol und alkoholhaltige Waren erhoben wird. Dazu zählen unter anderem
Alkohol darf in Deutschland in der Regel nur in Brennereien hergestellt werden, die zollamtlich verschlossen sind (Verschlussbrennereien). Für die Ermittlung der zu zahlenden Steuer wird gemessen, wieviel Alkohol hergestellt wird.
Die Steuer entsteht, sobald der Alkohol in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird. In der Regel geschieht dies nach der Gewinnung durch eine sogenannte Alkoholabnahme oder – soweit der Alkohol nach der Gewinnung unter Steueraussetzung in einem Steuerlager gelagert wird – durch die Entnahme aus dem Steuerlager. Ein Alkoholsteuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem Alkoholerzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Darüber hinaus entsteht die Steuer unter anderem, wenn Alkohol aus einem anderen Land nach Deutschland eingeführt wird.
Die Höhe der Steuer bemisst sich nach der im Alkoholerzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. Der Regelsteuersatz beträgt für 100 Liter reinen Alkohol EUR 1.303,00.
In manchen Fällen sind ermäßigte Steuersätze möglich, zum Beispiel beim sogenannten Abfindungsbrennen oder für kleine unabhängige Verschlussbrennereien, die höchstens 400 Liter reinen Alkohol im Kalenderjahr produzieren. Steuerbefreiungen sind unter anderem bei der gewerblichen Verwendung zur Herstellung von Arzneimitteln oder Lebensmitteln mit geringem Alkoholgehalt möglich, sofern die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Sie müssen Alkoholsteuer bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, insbesondere wenn
Wie Sie die Alkoholsteuer anmelden, hängt davon ab, auf welche Weise die Steuer entsteht:
Die gesamte in einer Verschlussbrennerei erzeugte Alkoholmenge wird im Rahmen einer sogenannten Alkoholabnahme amtlich festgestellt und abgefertigt. Wenn Sie die abgenommene Alkoholmenge in den steuerrechtlich freien Verkehr abfertigen lassen, erstellt der Abfertigungsbeamte/die Abfertigungsbeamtin einen Steuerbescheid.
Wenn Sie Alkoholerzeugnisse auf andere Weise aus einem Steuerlager entnehmen, in diesem verbrauchen oder als "registrierter Empfänger" Alkoholerzeugnisse im Anschluss an deren Beförderung unter Steueraussetzung in Ihren Betrieb aufnehmen, müssen Sie die Steuer selbst berechnen und eine schriftliche Steuererklärung abgeben:
Laden Sie das folgende Formular über die Internetseite der Zollverwaltung oder das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung:
Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie sie per Post an Ihr Hauptzollamt.
Das Hauptzollamt prüft Ihre Steuererklärung.
Sollten bei der Prüfung Unstimmigkeiten auffallen erhalten Sie bis zum Fälligkeitstag der Abgaben die Möglichkeit, fehlerhaft Angaben zu korrigieren oder unvollständige Angaben zu ergänzen; sollte die Forderung bereits fällig sein oder korrigieren Sie die Angaben nicht, setzt das Hauptzollamt die Abgaben mit Steuerbescheid fest und teilt Ihnen dies mit.
Führt die Prüfung zu keinen Beanstandungen, wird der fällige Abgabenbetrag normalerweise per Lastschrifteinzug von Ihrem Konto eingezogen in diesen Fällen müssen Sie nichts weiter veranlassen.
Wenn die Alkoholsteuer im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten oder einem missachteten Verbot entstanden ist, müssen Sie diese ebenfalls selbst berechnen und eine schriftliche Steuererklärung abgeben:
Wenn Sie Alkoholerzeugnisse aus einem Drittland einführen, geben Sie die Steuererklärung im Rahmen der Zollanmeldung ab. Hierzu melden Sie in der Zollanmeldung ("Einheitspapier", Formular 0737) die verbrauchsteuerrechtlichen Angaben an, gegebenenfalls auch unter Verwendung einer "Anmeldung der Angaben über Verbrauchsteuern" (Formular 0467).
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Abgabe der Steuererklärung:
Bezahlen der Steuer:
Wenn Sie unversteuerte Alkoholerzeugnisse befördern wollen, benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis sowie eine Registrierung zur Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem.
Wenn Sie eine sogenannte Abfindungsbrennerei betreiben wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis.
Wenn Sie Alkohol steuerfrei verwenden wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis.
Wenn Sie Umgang mit Alkoholerzeugnissen haben, die nicht versteuert sind, benötigen Sie in vielen Fällen eine Erlaubnis. Dies ist der Fall beim Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Lagern, Empfangen und Versenden von Alkoholerzeugnissen.
Wenn Alkoholerzeugnisse nachgewiesenermaßen versteuert wurden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung, einen Erlass oder eine Vergütung der Alkoholsteuer erhalten.
Wenn Sie Alkohol in sogenannten Abfindungsbrennereien herstellen, müssen Sie Alkoholsteuer bezahlen.