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Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines E-Kennzeichens

Mit dem E-Kennzeichen hat man die Möglichkeit besonders gekennzeichnete Parkplätze zu benutzen oder dafür freigegebene Straßenzüge zu befahren. Das Fahrzeug muss ein reines Elektrofahrzeug sein oder als Hybridfahrzeug besondere Anforderungen erfüllen.

Für Sie zuständig

Landratsamt Starnberg

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Hausanschrift

Strandbadstr. 2
82319 Starnberg

Postanschrift

82317 Starnberg

Leistungsdetails

Auf Antrag wird für folgende Fahrzeuge ein E-Kennzeichen zugeteilt:

  • Batterieelektrofahrzeug (BEV)
  • Brennstoffzellenfahrzeug (FCEV)
  • Hybridfahrzeug (PHEV)

Hier müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • CO2-Ausstoß (WLTP) unter 50 g/km oder
  • Reichweite mit Elektroantrieb 40 km (Reichweite Stadt, EAER City)

Die Fahrzeuge müssen der Klasse M1, N1, L3e, L4e, L5e oder L7e zugeordnet sein. Fahrzeuge der Klasse N2 können ein E-Kennzeichen erhalten, wenn sie bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 4.250 kg in Deutschland mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden können.

Das E-Kennzeichen führt hinter der Erkennungsnummer den Buchstaben "E". Es kann auch als Wechselkennzeichen oder als Saisonkennzeichen zugeteilt werden.

Ein E-Kennzeichen können Sie auch online bei beantragen. Näheres dazu erfahren Sie auf der Internetseite Ihrer Zulassungsbehörde.

Informationen über die Online-Verfahren der Zulassungsbehörden finden Sie unter "Weiterführende Links". 

  • Nachweis der Voraussetzungen durch EU-Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenbestätigung des Herstellers
  • weitere Zulassungsunterlagen sind abhängig vom Zulassungsvorgang (siehe unter "Verwandte Themen")

Es fallen die Kosten des jeweiligen Zulassungsvorganges an (siehe unter "Verwandte Themen"). Sie können das E-Kennzeichen bei der Neuzulassung und jeder Umschreibung des Fahrzeugs beantragen.

Wollen Sie Ihr Fahrzeug mit einem E-Kennzeichen versehen, fallen Kosten etwa in Höhe von 30,00 EUR an.

Die internetbasierte Zulassung mit einem E-Kennzeichen kostet 13,10 EUR.

Hinzu kommen Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes (0,60 – 3,80 EUR) und für verwendete Dokumentensiegel (je 0,30 EUR).
Außerdem darf die Zulassungsbehörde ausgegebene Portokosten in Rechnung stellen

Für die Reservierung und die Wahl eines Wunschkennzeichens fallen zusätzliche Gebühren an.

Die Kennzeichen müssen Sie auf eigene Rechnung selbst bei privaten Anbietern besorgen.

  • Kraftfahrzeug; Beantragung der Neuzulassung
    Zum Betrieb auf öffentlichen Straßen müssen Sie Kraftfahrzeuge zulassen. Dies erfolgt aus Gründen der Verkehrssicherheit und zur Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer, sowie um den Halter oder Fahrer feststellen zu können.
  • Kraftfahrzeug; Beantragung der Umschreibung oder Wiederzulassung
    Bei Halterwechsel durch Verkauf, Erbschaft, Schenkung etc., Wohnort- oder Betriebssitzwechsel oder nach Außerbetriebsetzung ist das Kraftfahrzeug ggf. auf seinen neuen Halter umzuschreiben bzw. auf den bisherigen Halter wieder zuzulassen oder die Halterdaten sind zu berichtigen.
  • Kraftfahrzeug; Informationen zur Fahrzeugzulassung

    Kraftfahrzeuge mit einer durch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Stundenkilometer und deren Anhänger müssen bis auf wenige Ausnahmen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein, sobald sie im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden.

  • Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines Saisonkennzeichens
    Manche Fahrzeuge werden oft nur für einen bestimmten Zeitraum im Jahr im öffentlichen Verkehrsraum bewegt. Wenn dieser Zeitraum in jedem Jahr unverändert z.B. von April bis Oktober beibehalten wird, könnte sich die Zulassung auf ein Saisonkennzeichen empfehlen.
  • Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines Wechselkennzeichens
    Mit den Wechselkennzeichen können unter bestimmten Bedingungen zwei Fahrzeuge mit einem Kennzeichen zugelassen werden.
  • Kraftfahrzeugkennzeichen; Informationen
    Das Kraftfahrzeugkennzeichen (Kfz-Kennzeichen), umgangssprachlich auch Nummernschild genannt, teilt die Zulassungsbehörde (Kfz-Zulassungsstelle) dem Fahrzeug zu.
Stand: 09.07.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr