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Wenn Sie Alkohol in sogenannten Abfindungsbrennereien herstellen, müssen Sie Alkoholsteuer bezahlen.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Alkohol darf in Deutschland in der Regel nur in Brennereien hergestellt werden, die zollamtlich verschlossen sind (Verschlussbrennereien). Für die Ermittlung der zu zahlenden Steuer wird gemessen, wieviel Alkohol hergestellt wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sind sogenannte Abfindungsbrennereien. Abfindungsbrennereien sind nicht verschlossen und die Alkoholsteuer wird pauschal nach Art und Menge der verarbeiteten Rohstoffe geschätzt.
Damit Sie Alkohol in einer vom Hauptzollamt zugelassenen Abfindungsbrennerei in einem bestimmten Zeitraum herstellen dürfen, benötigen Sie eine Brenngenehmigung. Die Abfindungsanmeldung, mit der Sie die Genehmigung beantragen, dient zugleich als Steuererklärung für die Alkoholsteuer.
Zur Berechnung der Steuerhöhe werden sogenannte Ausbeutesätze zugrunde gelegt, die in einer Rohstoffliste festgelegt sind. Der Ausbeutesatz gibt an, wie hoch die anzunehmende Alkoholmenge ist, die aus 100 Kilogramm oder 100 Litern des eingesetzten Rohstoffs gewonnen werden kann. Beim Abfindungsbrennen gilt ein ermäßigter Steuersatz von derzeit 1.022 EUR je 100 Litern reinen Alkohols, jedoch nur im Rahmen festgelegter Kontingente.
Beispiel:
Auch wenn Sie die Brennerei nicht selbst betreiben, sondern zum Beispiel Ihr selbsterzeugtes Obst in einer Abfindungsbrennerei brennen lassen (Stoffbesitzerbrennen), müssen Sie eine Abfindungsanmeldung einreichen und gegebenenfalls Alkoholsteuer zahlen.
Der Alkohol tritt mit seiner Erzeugung in den steuerlich freien Verkehr. Das bedeutet, dass er ohne steuerliche Einschränkungen innerhalb Deutschlands gehandelt werden darf.
Sie können in Ihrer Abfindungsbrennerei Alkohol im Lohn für Dritte aus dessen Rohstoffen gewinnen (Lohnbrennen).
Besondere Regeln gelten, wenn Sie das vereinfachte Lohnbrennen in Anspruch nehmen möchten. Beim diesem zulassungsbedürftigen Verfahren besteht die Möglichkeit, dass Sie Alkohol zu Lasten des Kontingents einer anderen als Ihrer eigenen Abfindungsbrennerei "im Lohn" gewinnen, ohne dass ein Transport der Rohstoffe in die andere Brennerei erfolgen muss. Sie gewinnen den Alkohol in diesem Fall also in Ihrer eigenen Brennerei.
Der ermäßigte Steuersatz für das Abfindungsbrennen gilt nur, wenn
Als Stoffbesitzer dürfen Sie nicht mehr als 50 Liter reinen Alkohols je Kalenderjahr erzeugen.
Die Erklärung zur Alkoholsteuer müssen können Sie online oder schriftlich per Post einreichen:
Online-Anmeldung
Anmeldung per Post:
Grundsätzlich fallen für Sie keine Kosten an.
Bei verspäteter Zahlung sind Säumniszuschläge möglich.
Wenn Sie unversteuerte Alkoholerzeugnisse befördern wollen, benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis sowie eine Registrierung zur Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem.
Wenn Sie eine sogenannte Abfindungsbrennerei betreiben wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis.
Wenn Sie Alkohol steuerfrei verwenden wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis.
Wenn Sie Umgang mit Alkoholerzeugnissen haben, die nicht versteuert sind, benötigen Sie in vielen Fällen eine Erlaubnis. Dies ist der Fall beim Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Lagern, Empfangen und Versenden von Alkoholerzeugnissen.
Wenn Sie Alkoholerzeugnisse nachgewiesenermaßen versteuert haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung, einen Erlass oder eine Vergütung der Alkoholsteuer erhalten.
Wenn Sie Alkohol oder alkoholhaltige Waren herstellen oder einführen, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Alkoholsteuer bezahlen.