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Gewerberegisterauszug; Beantragung

Das Gewerberegister ist ein von den Gemeindeverwaltungen geführtes Verzeichnis über die in der Gemeinde angezeigten gewerblichen Betriebe. Öffentliche und nicht öffentliche Stellen sowie Privatpersonen können auf Antrag einen Auszug aus dem Gewerberegister erhalten.

Online-Verfahren

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Ergänzung: Große Kreisstadt Bad Kissingen

Für Sie zuständig

Große Kreisstadt Bad Kissingen - Sachgebiet II-2a Bürgerbüro

Leistungsdetails

Gewerbetreibende müssen gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) bestimmte Vorgänge der Gemeinde anzeigen. Dazu gehören die An-, Um- und Abmeldung

  • eines Gewerbes,
  • einer Zweigniederlassung oder
  • einer unselbständigen Zweigstelle.

Im Gewerberegister sind alle gewerblichen Betriebe in der jeweiligen Gemeinde mit den von ihnen angezeigten Daten verzeichnet. Öffentliche und nicht öffentliche Stellen sowie Privatpersonen können auf Antrag bei einem entsprechenden Interesse eine Auskunft aus dem Gewerberegister erhalten. Die Grunddaten des Gewerbetreibenden (Name, betriebliche Anschrift, angezeigte Tätigkeit) sind allgemein zugänglich, für darüber hinausgehende Datenauskünfte ist ein rechtliches Interesse erforderlich. Eine Einwilligung des Betroffenen für die Weitergabe der Daten ist nicht erforderlich.

Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register wie beispielsweise das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister. Sie haben daher keinen Rechtsanspruch auf Mitteilung der Daten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Stelle, ob sie Ihnen die Auskünfte gibt.

Die Auskünfte entsprechen dem, was der Gewerbemeldestelle bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung angezeigt wurde. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernimmt die Behörde keine Gewähr. Über abgemeldete Betriebe wird keine Auskunft erteilt.

Das Gewerberegister mit den Grunddaten der Gewerbetreibenden wird z.T. von Gemeinde auch im Internet zur Verfügung gestellt. Die Grunddaten der Gewerbetreibenden werden z.T. auch in einem Branchenverzeichnis oder Branchenbuch, einem nach Branchen geordneten Verzeichnis von Unternehmen, veröffentlicht.

Ohne eine besondere Begründung erhalten Sie Auskünfte zu den Grunddaten der Gewerbetreibenden. Dazu gehören

  • Name,
  • betriebliche Anschrift und
  • angezeigte Tätigkeit.

Möchten Sie weitere Daten erhalten, müssen Sie ein rechtliches Interesse nachweisen.

Ein rechtliches Interesse haben Sie beispielsweise, wenn Sie

  • Rechtsansprüche geltend machen wollen oder
  • sich auf erbrachte Leistungen der Gewerbetreibenden beziehen oder
  • Kredite an die Gewerbetreibenden vergeben.

Ergänzung: Große Kreisstadt Bad Kissingen

Für eine Auskunft aus dem Gewerberegister ist ein formloser Antrag unter Angabe der Gründe zu stellen. Dabei sind die Ihnen bekannten Daten über das gesuchte Gewerbe möglichst detailliert zu nennen. Nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Gewerbeauskunft erhalten Sie die gewünschte Auskunft.

 

  • bei Auskünften, die über die Grunddaten hinausgehen: Nachweis des rechtlichen Interesses wie Schuldtitel, Vertragskopien oder Rechnungen

Den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerberegister können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch stellen. Neben Angaben zu Ihrer eigenen Person sollten Sie die Ihnen bekannten Daten zum gesuchten Betrieb nennen, z.B.:

  • Name des Betriebs
  • Name der Gewerbetreibenden
  • die Ihnen zuletzt bekannte Anschrift

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und ob Sie ein rechtliches Interesse an einer Auskunft aus dem Gewerberegister haben.

Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, wird Ihnen der Auszug aus dem Gewerberegister sowie ein Gebührenbescheid zugeschickt.

Ergänzung: Große Kreisstadt Bad Kissingen

Ein schriftliche Antrag kann formlos gestellt werden.

Mündliche Gewerbeauskünfte können nicht erteilt werden!

15,00 Euro gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif Nr. 5.III.5/1)

Ergänzung: Große Kreisstadt Bad Kissingen

Ist die Gewerbeauskunft mit mehreren Anfragen verbunden, wird für jede weitere Auskunft eine Gebühr in Höhe von 7,50 € erhoben.

Das Gewerberegister ist nicht mit dem beim Bundesjustizamt geführten Gewerbezentralregister zu verwechseln, in dem gewerberechtliche Verstöße für ganz Deutschland erfasst werden.

  • Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung
    Für die Ausübung eines erlaubnisbedürftigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbes benötigen Sie regelmäßig einen Gewerbezentralregisterauszug, der neben einem Führungszeugnis zur behördlichen Überprüfung Ihrer Zuverlässigkeit dient.
Stand: 18.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie